Full text: Zeitschrift für die deutsche Gesetzgebung und für einheitliches deutsches Recht (Bd. 8 (1875))

294 Literatur.
Wirkungen der Eheverträge; ä. Aussteuer; e. Gerade; f. Erbe und
Errungenschaft; g. Zuwendungen unter Ehegatten; ü. Recht der Nach-
erben; i. Rechte und Pflichten des Vorerben (Leibzucht); k. die Aende-
rungen davon; 1. Einkindschaft; m. Rechtsverhältnisse bei zweiter Ehe;
n. Recht und Pflicht der Einwerfung; 0. Grundtheilung; x. Scheidung;
g. Quellenzeugnisse, ob der Adel nach allgemeinem oder besonderem Recht
lebte. Schon die Zusammenstellung dieser Überschriften zeigt, welche
verschiedenartigen Dinge in diesem Abschnitt (S. 379—564) behandelt
sind. Dasselbe gilt von dem folgenden und letzten Abschnitt (S. 564 bis
690) des ersten Bandes, der unter dem allgemeineren Titel: Verhältnisse
während der Ehe, folgende Einrichtungen bespricht: a. die Verfügungs-
gewalt des Mannes und b. der Ehefrau; c. ihr gemeinsames Handeln,
die Nothwendigkeit der Zustimmung der Ehefrau, der Kinder und Ver-
wandten; <1. die Befugniß eines letzten Willens zu Gunsten Anderer;
e. die Lehre von der Haftung für Schulden und f. Strafen; g. die Er-
werbs gemeinschaft; h. die gesammte Hand- und Gütervereinigung und
i. endlich die Gütergemeinschaft. Auf einzelnes hier einzugehen, würde
zu weit führen.
In dem zweiten Bande gibt Vocke den erläuternden Theil mit
anderen Worten, die Darstellung des „gemeinen ehelichen Güter- und
Erbrechts". Auch hier können wir uns mit der Anordnung und Ver-
theilung des Stoffes nicht einverstanden erklären, auch die Methode läßt
vieles zu wünschen übrig. Es fehlt an einem klaren, ausgearbeiteten Plan,
man stößt auf eine Menge Unterabtheilungen, in denen historische mit
dogmatischen Ausführungen gemengt sind, dazwischen stehen Excurse über
Sitten und Gebräuche und mancherlei Dinge, die eigentlich in Anmerkungen
zu verweisen gewesen wären. All dies thut dem Buch großen Eintrag
und erschwert seine Benutzung ungemein. Als die Grundlage des ge-
meinen Ehe- und Erbrechtes erkennt Vocke nur die Alleinerbfolge an,
und zwar ohne Unterschied der beerbten und kinderlosen Ehe, jedoch mit
gewissen, nach Gegenden verschiedenen Einschränkungen^ z. B. Theilrecht
bei kinderloser Ehe, Kindervergleich bei beerbter Ehe. Während der
Ehe ist es der Grundsatz, daß beider Gatten Güter eine Masse bilden,
über die aber nur beide zusammen verfügen können, jedoch ohne daß ein
römischrechtliches Miteigenthum nach ideellen Theilen anzunehmen wäre.
Die Errungenschaftsgemeinschaft verwirft Vocke vollständig. „Was man,"
sagt er, „als Errungenschaftsgemeinschaft ausgeben will, ist nur die aus
den Beweis- und Verwaltungssystemen hervorgegangene Erwerbsgemein-
schaft, welche mit der Gütervereinigung, der gesummten Hand zusammen
hängt, wonach die Ehefrau, um einen Ankunstsbrief zu erhalten, zu
Grunderwerbungen zugezogen werden muß." Die Errungenschaftsgemein-
schaft wäre hiernach ein unrichtiger Ausdruck für jenes System, welches
dem überlebenden Gatten anstatt des alten Erbrechts auf das ganze
Vermögen nur die Errungenschaft oder einen Antheil daran zuweist,
unrichtig aber wäre dieser Ausdruck deshalb, weil die Rechtsverhältnifse
während der Ehe unverändert bleiben und insbesondere von einem Mit-
eigenthum der beiden Ehegatten an dem Errungenen nicht die Rede sein
könne. Nur ausnahmsweise werde letzteres von einigen Partikularrechten
angenommen, indem sie jedem Ehegatten die Befugniß zuschreiben, über
die Hälfte der Errungenschaft letztwillig zu bestimmen. Als weiteren

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