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im künftigen bürgerlichen Gesetzbuche für Deutschland.
Mannigfaltigkeit ihrer in Rede stehenden Interessen mit Fug auf eine
ausdrückliche, von ihnen selbst durchgedachte Ordnung ihrer Vermögens-
Verhältnisse, auf den Ehevertrag, gerade dadurch hingedrängt, weil ihnen
die Vermuthung für Vermischung des Vermögens widerstreben wird.
Es ist gleichsam ein Fingerzeig zu Gunsten der allgemeinen ehe-
lichen Gütergemeinschaft, daß gerade die höchste Klasse, welche zu Fidei-
kommissen und Abweichungen von der gemeinen Erbfolgeordnung neigt,
während die anderen Klassen am gemeinen Rechte halten, der allge-
meinen Gütergemeinschaft widerstrebt, weil sich hiermit der Rückschluß
ergiebt, daß, was sich am wenigsten für die social höchste Klaffe eigne,
am besten den anderen Klassen entspreche.
Wenn es im mehrerwähnten Aufsatze heißt, die volle Verschieden-
heit der Ehegatten muffe unversehrt bleiben, und zu den Veschieden-
heiten der Ehegatten gehörten nicht nur die persönlichen, sondern auch
die sachlichen des Vermögens, so scheint dies petitio principii zu sein.
Wurde im Bisherigen die allgemeine Gütergemeinschaft zunächst
nur allgemein als eine Abstraktion vom Ursprünge des Vermögens
gekennzeichnet, so handelt es sich im Ferneren um eine mehr inS Ein-
zelne gehende Darlegung.
Ehegatten, welche in allgemeiner Gütergemeinschaft leben, sind
Miteigenthümer, deren Eigenthum sich von anderem Miteigenthum da-
durch unterscheidet, daß die Ehe unauflöslich auf Lebenszeit gemeint ist.
Daraus folgt, daß regelmäßig bei Lebzeiten Leider Ehegatten kein
Theil auf Theilung klagen kann, nicht aber, daß auch nicht nach.dem
Tode des einen Ehegatten gegen den überlebenden Ehetheil auf Thei-
lung geklagt werden kann. Die allgemeine Gütergemeinschaft ist ein
Miteigenthum am gesammten Vermögen und muß daher alles Vermö-
gen, Liegenschaft wie Fahrniß, ergreifen.
Aber darum muß es sie noch nicht auf ganz gleiche Weise ergreifen.
Der Besitz der Fahrniß, welcher sich in den Händen beider Ehe-
leute, so lange sie ledig sind und getrennt wohnen, gesondert findet,
wird schwankend, sobald sie sich verehelichen und zusammen wohnen.
Also scheint die Gemeinschaft an Fahrniß mit Eingehung der Ehe so-
fort und von Rechtswegen eintreten zu müssen.
Dagegen das auf Namen des einzelnen Ehegatten gesondert ge-
buchte Vermögen, insbesondere Liegenschaften und Hypotheken scheinen
nicht sofort mit dem Eheschluffe von der Gemeinschaft ergriffen werden
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