Full text: Zeitschrift für die deutsche Gesetzgebung und für einheitliches deutsches Recht (Bd. 8 (1875))

nach gemeinem deutschen und preußischem Prozeßrechte. 271
zu nehmen, weil die Instruktion dieses eventuellen Beweismittels be-
griffsmäßig erst nach Erhebung des prinzipalen Beweises erfolgen kann.
Ist aber schon gleich Anfangs eine Erkärung über den eventuellen
Eid erfordert und abgegeben, so kann diese Erklärung begriffsmäßig
eben nur den Sinn haben, daß der Eid für den Fall, daß der
prinzipale Beweis nichts ergebe, angenommen oder referirt
sein solle.
Diese Erklärung ist also auch eine bedingte und wird erst dann
zu einer unbedingten, wenn jenes Nichts-Bewiesen-Sein eingetreten ist.
Es liegt somit weder eine unbedingte Delation, noch eine unbedingte
Acceptation des Eides vor, und deshalb können die über den Wider-
ruf deserirter und acceptirter Eide bestehenden Vorschriften in diesem
Falle nicht Platz greisen.
Protestirt nur der Probant gegen die Erhebung des eventuell
deserirten und acceptirten Eides, so liegt darin von seiner Seite eine
doppelte Erklärung:
1. Er will nicht, daß in der gegenwärtigen Instanz die Ent-
scheidung von dem eventuell zur Hand genommenen Beweismittel ab-
hängig gemacht werde, und
2. er verlangt andererseits, daß der Richter über das Resultat
der bisher erhobenen Beweise erkenne und dieses Resultat seiner Ent-
scheidung zum Grunde lege.
Da nun nicht schon die Beweisantretung, sondern erst die wirk-
liche Benutzung der produzirten Beweismittel die letzteren gemeinschaft-
lich macht, so kann unzweifelhaft jede Partei ein noch nicht benutztes
Beweismittel fallen lassen, und es muß deshalb auch dem Probanten
nachgegeben werden, wenn er erklärt, daß er die Entscheidung nicht
von dem eventuell benutzten Eide abhängig machen wolle. Zn Folge
jener Erklärung und jenes Protestes fällt also der eventuelle Eid fort
und der Richter ist somit gezwungen, dem zweiten Verlangen des
Probanten zu folgen, mithin lediglich nach Maßgabe der erfolgten
Beweisaufnahme zu erkennen.
Kann nun aber die Partei nicht auch weiter verlangen, daß auf
den Eid erkannt werde?
Wir glauben: nein; und zwar aus dem einfachen Grunde, weil
man damit der Partei gegen den Sinn und Geist unserer neueren
Gesetzgebung die Befugnis; einräumen würde, zu fordern, daß auf die
Erhebung eines Beweises erkannt werde,

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