Förster: Ein zwischen mehreren Miterben oder dem überlebenden rc. 173
(nebst Erbbescheinigung) ein. So bequem dies auch für das bethei-
ligte Publikum sein mag, muß doch behauptet werden, daß dergleichen
Eintragungen kein Cigenthum geben, daß vielmehr Erbrezesse stets
Akte der freiwilligen Veräußerung im Sinne des § 1 des Gesetzes
vom,5. 9Mi 1872 sind.
Die entgegengesetzte Ansicht wird vornehmlich vertreten:
1. von John: Erörterungen einiger praktischen Fragen aus dem
preußischen Grundbuchrechte, S. 6 ffg.
2. von Achilles: Die preußischen Gesetze über Grundeigenthum
u. s. w. Aust. 2, in den Anmerkungen zu §§ 1 und 5 des
Gesetzes;
3. vom Appellationsgerichte zu Marienwerder in einem Plenar-
beschlüsse vom 23. September 1673.
John unterscheidet bei Entscheidung vorliegender Streitfrage zwei
Fälle, nämlich denjenigen, in welchem der Nachlaß nur aus einem
Grundstücke und denjenigen, in welchem der Nachlaß aus einem In-
begriffe von Sachen und Rechten besteht. Für beide Fälle kommt
er zu dem Resultate, daß es zur Uebertragung des Eigenthumes au
dem Nachlaßgrundstücke an den Miterben der Auslassung nicht bedürfe.
Für den letzteren Fall erreicht John dieses Resultat durch Adoption
der in den Beschlüsien vom 17. Dezember 1841 und 14. Januar 1642
und im Plenarbeschlüsse vom 16. März 1857 niedergelegten Ansicht
des Obertribunals, wonach dem einzelnen von mehreren Miterben
während der Dauer ihrer Gemeinschaft ein bestimmter, Verhältnis;-
mäßiger Antheil an jedem einzelnen Nachlaßstücke als sein besonderes
Eigenthum nicht zustehen soll, sondern nur ein Miteigenthum an der
Erbschaft, als einer universitas juris.
Für den ersten Fall erreicht John das gedachte Resultat durch
Aufstellung des (wohl nicht oft aufgestellten) Satzes:
„Miteigenthum an einem Grundstücke ist kein Eigenthum,
sondern nur ein Recht an dem Grundstücke/
Nur zur Uebertragung von Eigenthum an Grundstücken sei —
deduzirt John weiter — die Auflaffung erforderlich, Rechte dagegen
erwerbe man durch Eession. Zur Uebertragung von Miteigenthum
sei auch nach dem früheren Rechte Tradition nicht erforderlich, ja
nicht einmal denkbar (i) gewesen.
Achilles motivirt seine Ansicht, daß es der Auflassung in dem hier-
zu besprechenden Falle nicht bedürfe, mit der Behauptung, daß der