Full text: Zeitschrift für die deutsche Gesetzgebung und für einheitliches deutsches Recht (Bd. 8 (1875))

168 v. Kräwel: Der Entwurf einer deutschen Gemeinschuldordnung.
Zu § 111 des Entwurfes:
XXX. Man fleht aber, wie die Verzögerung der endgültigen
Entscheidung über die Zulässigkeit der Eröffnung des Konkurses für
alle Betheiligten die eingreifendsten und nachtheiligsten Folgen hat.
Es läßt sich daher nicht billigen, daß nach § 111 des Entwurfes
-gegen das Eröffnungsurtheil die gewöhnliche Berufung mit einer
Nothfrist von einem Monate zulässig sein soll.
Wie nach der Preuß. Subhastationsordnung vom 15. März 1869
nur die Anbringung einer Beschwerde mit 14tägiger Frist gestattet ist,
so dürfte auch gegen das Eröffnungsurtheil nur die im § 490 des
Entwurfes der deutschen Eivilprozeßordnung erwähnte sofortige
Beschwerde mit 14tägiger Nothfrist zuzulassen sein.
Noch mehr wäre dies geboten, wenn die Bearbeitung der Kon-
kurse den Landgerichten überwiesen wird, weil nach §§ 460 und
478 der Deutschen Eivilprozeßordnung gegen das von den Land-
gerichten abgefaßte Eröffnungsurtheil die Revision und Oberrevision
zulässig ist. die endgültige Entscheidung also noch mehr verzögert wer-
den kann.
Nach s 206 des Entwurfes
XXXI. findet gegen den Beschluß über die Wiedereinsetzung des
Gemeinschuldners nach Aufhebung des Verfahrens kein Rechtsmittel statt.
Die Motive führen dafür Vd. .II S. 196 an: daß diese diskre-
tionäre Frage, welche bloß nach freier Neberzeugung zu entscheiden sei.
sich jedem Rechtsmittel entziehe.
Doch muß dieser Beschluß auf bestimmten im Beschlüsse anzu-
gebenden thatsächlichen Unterlagen beruhen, welche in Folge einer er-
hobenen sofortigen Beschwerde nach Maßgabe des § 490 des Entwurfes
der deutschen Civilprozeßordnung sehr wohl einer nochmaligen Prüfung
unterzogen werden können.
Auch gestattet der Entwurf selbst im 8 209 diese Beschwerde,
wenn der Gemeinschuldner später auf Grund des 8 207 die Wieder-
einsetzung beantragt.
Die tztz 216 u. 217 des Entwurfes
XXXII. lauten:
Ein Gemeinschuldverfahren über das im Znlande
befindliche Vermögen eines Ausländers findet statt,
wenn derselbe zum Betriebe einer Fabrik. einerHand-

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