Full text: Zeitschrift für die deutsche Gesetzgebung und für einheitliches deutsches Recht (Bd. 8 (1875))

v. Kräwel: Der Entwurf einer deutschen Gemeinschuldordnung. 167
Walter in Besitz zu nehmen, zu versilbern und nach
Vorschrift des § 160 zu vertheilen.
§ 202.
Die nicht befriedigten Gemeingläubiger können,
vorbehaltlich derWirkungen eines Zwangsvergleiches,
ihre Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt
geltend machen.
Gemeinforderungen, welche bis zur Aufhebung des
Gemeinschuldversahrens festgesrellt und nicht von dem
Gemeinschuldner ausdrücklich bestritten sind, können
gegen ihn durch Zwangsvollstreckung beigetrieben
werden.
Nun läßt es sich wohl rechtfertigen.
1. daß nach § 198 des Entwurfes der Verwalter erst noch die
anerkannten Masseschulden berichtigt, ehe er dem bisherigen Gemein-
fchuldner sein Vermögen zurückgiebt; es fehlt aber dem Verwalter an
jeder Berechtigung, nachdem fepsteht, daß die Eröffnung des Konkurses
für zu Unrecht erfolgte, Zahlungen auf seiner Ansicht nach begründete
Schulden des Gemeinschuldners ohne oder wider deffen Witten zu
leisten oder für solche Schulden noch neue Sicherheiten zu bestellen.
Dies würde dem in 8 201 des Entwurfes ausgesprochenen Grund«
satze widersprechen, daß der Gemeinschuldner mit Aufhebung des Kon-
kurses wieder die freie Verfügung über sein Vermögen zurückerhält.
2. Am allerwenigsten läßt es sich aber rechtfertigen, wenn der
§ 203 des Entwurfes die schon vorstehend zu XXVIII besprochene
Bestimmung des 8 202 Abs. 2 aus den Fall anwenden will, wenn
das Eröffnungsurtheil in der Berufungsinstanz aufgehoben ist.
Danach würden die Anerkenntniffe, welche der ohne hinreichenden
Grund und zu Unrecht an die Stelle des Gemeinschuldners getretene
Verwalter in Beziehung auf die angemeldeten Forderungen vorläufig
abgegeben hat, den Gemeinschuldner ebenso verpflichten, wie ein ihn
verurtheilendes rechtskräftiges Crkenntniß.
Deshalb dürfte 8 203 dahin zu fassen sein:
Wenn das Eröffnungsurtheil in der Berufungsinstanz auf-
gehoben wird, so hat der Verwalter nur noch die Masseschulden
aus der Gemeinmaffe zu befriedigen, im Uebrigen finden die
88 199 bis 201 Anwendung. .

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