Full text: Zeitschrift für die deutsche Gesetzgebung und für einheitliches deutsches Recht (Bd. 8 (1875))

v. Kräwel: Der Entwurf einer deutschen Gemeinschuldordnung. 167
Eine solche Abweisung begründet auch die nach dem 3. Titel
des 1. Buches zulässige Anfechtung der vor der Eröffnung des
Gemeinschuldversahrens vorgenommenen Rechtshandlungen ebenso,
als wenn das Gemeinschuldverfahren wirklich eröffnet wäre.
XX. Nach §. 125 des Entwurfes verliert der Gläubiger, welcher
den von ihm geforderten Offenbarungseid nicht leistet, nur den ihm
aus der Maffe bewilligten Unterhalt.
Diese Verwarnung hat aber doch nur in den Fällen eine Wirkung,
in welchen dem Gemeinschuldner dieser Unterhalt von den Gläubigern
zugestanden ist. Die Preußische Konkursordnung enthält zwar auch
nichts über die Art und Weise des auszuübenden Zwanges. Da aber
hier eine Handlung erzwungen werden soll, so kann nach § 9 der
Preußischen Verordnung vom 4. März 1634 der Gemeinschuldner
durch Personalhaft zur Ableistung des Eides angehalten werden.
Dies ist zwar auch nach § 659 des Entwurfes zur deutschen Civil-
Prozeßordnung zulässig. Da aber der vorliegende Entwurf ausdrücklich
an die Weigerung nur den Verlust des Unterhalts knüpft, so dürfte
zur Vermeidung von Mißverständnißen der betreffende Satz des § 125
dahin zu fassen sein-/
Verweigert er die Eidesleistung, so verliert er den ihm be-
willigten Unterhalt und ist durch Hast bis zu 6 Monaten dazu
anzuhalten.
XXI. Nack §. 140. des Entwurfes soll der Gerichtsschreiber
jede angemeldete Forderung nach der Rangordnung des beanspruchten
Vorrechtes in eine doppelte Tabelle eintragen.
Wie die Preuß. Konkursordnung unterläßt auch der Entwurf
eine Form für die aufzustellende - Tabelle vorzuschreiben. Diesem
Mangel der Preuß. Konkursordnung hat die Preuß. Ministerial-
instruktion vom 6. August 1855 abgeholfen. Man darf aber die
Vervollständigung des Gesetzes nicht einer besonderen Ministerial-
instruktion zuweisen. Deshalb empfiehlt es sich diese Vorschrift der
Preuß. Ministerialinstruktion, welche sich, wie Motive bezeugen,, wohl
bewährt hat, in das Gesetz auszunehmen und den §. 140 des Ent-
wurfes hinzuzufngen.
Zu ß. 142 des Entwurfes lautet:
XXII. Bleibt im Prüfungstermin eine Forderung streitig, so soll
nach tz. 142. des Entwurfes mit den Parteien verhandelt werden, ob

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