10 Koch: lieber das belgische Gesetz, die Handels-Gesellschaften
für den ganzen gezeichneten Betrag verantwortlich bleiben. *) Die
Aktien bleiben bis zu ihrer vollständigen Liberation Namens-Aktien.
Die Inhaber-Aktie enthält u. A. den summarischen Bestand der Gin-
lagen (appoits) und die Bedingungen, unter denen dieselben her-
gegeben sind, die den Gründern zugetheilten besonderen Vortheile, den
Tag und die Stunde der jährlichen Generalversammlung. 1 2 *) Minde-
stens einmal jährlich ist die Lage des Gesellschastskapitales am
Schlüsse der Bilanz zu veröffentlichen, und zwar unter Angabe des
eingezahlten und des von den einzelnen namhaft zu machenden Aktio-
nären noch zu zahlenden Betrages.
Auch diese Bestimmungen enthalten eine wichtige Fortbildung des
franzöfischen Rechtes, welches eine statuarisch vorgesehene Befreiung der
ersten Zeichner nach Ablauf von zwei Jahren gestattet, sobald die Hälfte
des Nominalbetrages eingezahlt ist. Der Zweck ist klar. ,Die Ernst-
lichkeit der Zeichnung soll verstärkt, die Agiotage, welche sich ersah-
rungsmäßig besonders an nicht vollgezahlte Aktien heftet, erschwert
werden. Besonders aber will das Gesetz das Publikum stets in ge-
nauer Kenntniß von dem Umfange des Aktienkapitales, dem Werth der
Gintagen und der Gründervortheile erhalten.
Nicht unerheblich sind auch die Aenderungen in der inneren
Organisation der Aktiengesellschaften. Die Verwaltung liegt
in den Händen von mindestens drei Mandatarien, welche durch die Kon-
stituirungsurkunde oder durch Beschluß der Generalversammlung läng-
stens auf 6 Jahre ernannt werden und eine gewisse Anzahl von Aktien
zur Sicherheit der Gesellschaft deponiren müssen. Sie gehen keine
persönliche Verbindlichkeit für die Gesellschaft ein, haften dagegen soli-
darisch für alle aus Verletzungen des Gesetzes oder der Statuten her-
vorgehenden Schäden.4) Neben diesen Administratoren können zur Be-
1) Dies fordert auch Goldschmidt, S. 34, und B ehrend, S. 51, 52, sowie
Strey S. 341 u. Auerbach S. 82 ff. — mit leichter Modifikation — S. 86., während
Wiener, S. 18,19, sich für Aufrechthaltung der Vorschrift des A. D. H.-G.-B.(Art. 222)
ausspricht, wonach nach Einzahlung von 40 Prozent (landesgesetzlich 25 Prozent) die
Befreiung der ersten Zeichner gestattet ist.
2) Dies rühmt Wehrend S. 54. Auch ich halte die Bestimmung für praktisch.
s) Gegen diese Bestimmung als unpraktisch und unzureichend erklärt sich Beh-
rend, S. 70.
4) Für ihre Unparteilichkeit ist noch durch die auch in Deutschland begehrte Vor-
schrift gesorgt, daß jeder Administrator von einem etwaigen Spezial-Interesse den Ver-
waltungsrath (protokollarisch) zu unterrichten und sich der Teilnahme an den bezüg-
lichen Berathungen zu enthalten habe (Art. 60). Bergl. Art. 40 d. franz. Ges. v. 1867.