Full text: Zeitschrift für die deutsche Gesetzgebung und für einheitliches deutsches Recht (Bd. 8 (1875))

Eecius: Der Entwurf einer deutschen Gemeinschuldordnung. 95
Vor der Beschlußfassung des Ausschusses ist dem Gemeinschuldner
Gelegenheit zur Aeußerung gegen den Ausschuß zu geben. Auf Antrag
des Schuldners kann das Gericht dem Verwalter vorzeitige Veräuße-
rungen (ohne mündliche Verhandlung) untersagen.
Der Verwalter kann die Zwangsverwaltung und Zwangs-
versteigerung unbeweglicher oder denselben gleichstehender Gegenstände
der Masse bei der zuständigen Behörde betreiben. Der Veräußerung
beweglicher Gegenstände im Wege der Zwangsvollstreckung können Faust-
pfgndgläubiger und ihnen gleichstehende Gläubiger nicht widersprechen,
soweit sie nicht das Recht haben, sich ohne gerichtliches Verfahren zu
befriedigen. Abgesehen hiervon geht ihr Recht solchen Falls nur auf
den Erlös, der nach ihrer Deckung oder, soweit die Ansprüche nicht
feststehen, nach gerichtlicher Hinterlegung des Betrages derselben an den
Gcmeinverwalter abgeliefert wird. (Zs. 126—135. 137.)
Unklar ist in diesen Bestimmungen zunächst der Sinn der Vor-
schrift des Z. 130, daß über den Rechtsanspruch des Gemeinschuldners
auf eine Kompetenz das Konkursgericht zu entscheiden hat. Es soll
dies durch „Enderkenntniß" geschehen. Dieser Ausdruck ist kein tech-
nischer Ausdruck des Entwurfs der Civilprozeßordnung, wo „Endurtheil"
den Gegensatz vom Theilurtheil bezeichnet, einen Gegensatz, der hier
nicht in Frage steht. Deshalb drängt sich die Bermuthung auf, das
Enderkenntniß des Z. 130 solle ein endliches, Berufung ausschließendes,
Urtheil sein. Jedenfalls wäre dies deutlicher auszusprechen. Nicht
weniger unklar ist es, wenn Z. 137 gegen den Beschluß des Gläubiger-
ausschusses, daß der Verwalter wegen Säumniß in der Hinterlegung
von Baarbeständen zwanzig Prozent Zinsen zahlen soll, rechtliches
Gehör offen läßt. Soll darüber zwischen dem Gläubigerausschuß und
dem Verwalter vor dem zuständigen ordentlichen Gericht, oder vor
dem Konkursgericht prozessirt werden, oder soll die Verfolgung erst
nach der Schlußrechnung, wenn diese ohne Beachtung des Beschlusses
aufgemacht ist, den anfechtenden Interessenten frei stehen? Eine Hand-
lungs- oder Prozeßfähigkeit des Gläubigerausschusses wird sonst im
Entwurf nicht vorausgesetzt.
Die Vorschriften über Notwendigkeit der Zustimmung des Gläu-
bigerausschusses für die Gültigkeit gewisser Rechtsakte ergeben folgende
Bedenken: Wenn der Gemeinverwalter alle Sachen und Forderungen
aus freier Hand zu dem ihm passend scheinenden Preise verkaufen
kann, ohne an Taxen gebunden zu sein, warum soll denn der meist-

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