Full text: Zeitschrift für die deutsche Gesetzgebung und für einheitliches deutsches Recht (Bd. 8 (1875))

94 Eccius: Der Entwurf einer deutschen Gemeiuschuldordnung.
Verwalters nach mündlicher Verhandlung durch Endurtheil. Im
WahlLermin des Gläubigerausschusses Hai der Gemeinverwalter über
die Entstehung der Zahlungsunfähigkeit und über die Lage der Sache
sowie über die bisher ergriffenen Maßregeln zu berichten, nach den
erstern beiden Richtungen hin soll auch der Gemeinschuldner sich er-
klären. Der Gläubigerausschuß beschließt zugleich über die Stelle, bei
welcher und über die Bedingungen, unter welchen baare Gelder hinter-
legt oder angelegt werden sollen. Bei der Hinterlegungsstelle
hat der Verwalter alles baare Geld, dessen er nicht zu laufenden Ver-
waltungsausgaben bedarf, binnen einer Woche zu hinterlegen, widri-
genfalls er auf Beschluß des Gläubigerausschuffes, gegen welchen ihm
rechtliches Gehör zusteht, das nicht hinterlegte Geld mit 20 vom Hundert
verzinsen muß. Der Gläubigerausschuß bestimmt ferner, in welcher Weise
und in welchen Zeiträumen der Verwalter ihm über Verwaltung und
Versilberung der Masse Rechnung zu legen hat. Abgesehen von den
oben erwähnten Fällen frühzeitiger Veräußerungen, die der Verwalter
nicht ohne Zustimmung des Ausschusses vornehmen soll, deren Vor-
nehmen aber nicht ungültig ist, bedarf es der Zustimmung des Aus-
schusses zur Gültigkeit einer Reihe von Rechtsakten, nämlich
1, zur Veräußerung von Grundstücken und Gegenständen, die diesen
gleichstehen, aus freier Hand und zur Veräußerung durch Meist-
gebot, wenn es sich dabei um ein Geschäft im Ganzen, um das
Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte oder um andere
Forderungen handelt;
2, bei Gegenständen im Werth von über dreihundert Mark: wenn
Rechtsgeschäfte des Gemeinschuldners, welche noch nicht erfüllt
waren, erfüllt werden sollen, — wenn Prozesse angestellt oder
Prozesse, die bei Eröffnung des Verfahrens anhängig waren,
ausgegeben werden sollen, — wenn Vergleiche oder Schiedsver-
träge abgeschlossen oder Ansprüche auf Herausgabe eines Gegen-
standes, aus abgesonderte Befriedigung oder aus Zahlung einer
Masseschuld anerkannt, — und wenn Pfandstücke eingelöst werden
sollen;
3, zur Ausschlagung von Erbschaften, Vermächtnissen oder oer-
mögensrechtlichen Anwartschaften -des Gemeinschuldners, zur
Aufnahme von Darlehen, zu Wechselverbindlichkeiten, Verpfän-
dungen und zum Ankauf von Grundstücken. .

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer