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öffentlichen Peitfchenliieben zu vergleichen,—*
nicht jetzt foll der Richter, wenn für ihn det
Fall ein tritt, gleichfalls ein Jahr Zuchthaus in
Gefängnifsftrafe zu verwandeln, ohne weiteres
der Vorfclirift feines Gewährsmannes folgen;
fondern ah gef eh n von diefem -gehe er feinen
eignen Gang. Er nehme nämlich vielmehr den
Verbrecher vor Angen , fuchs lieh, foviel nur
immer in feinen Kräften fteht, mit der Lage,
mit den Verhältniflcn, den Gelinnungen, der
Lebensart, dem Stande des Verbrechers, und
was dergleichen mehr ift, bekannt zu machen,
und fuche nun hieraus ficli ein ficheres Refut-
tat für die Frage zu ziehen: wie rnufs ich die
Gefängnifsftrafe für dielen Verbrecher feftfetzen,
auf wie lange mufs ich ihre Zeit, wie ihre Här-
te beftimmen, ohne dafs icli weder dem Ver-
brecher, noch dem Gefetz in Hinficht feiner
eigentlichen Strafe, zu viel oder zu wenig thue
und Genüge leihe ? Denn, um bey den gegebe-
nen Beyfpielen zü bleiben, man fetze die zwCy
folgenden Fälle. Ein reicher, ein angefehrrer
Staatsbürger, der gewohnt ift im Ueberflufs zii
leben, und dem in Hinficht feines täglichen
Lebensunterhaltes das Bediirfhifs geworden ift,
was einem "Menfchen der ärmeren Vblhsklaffe
bäum