Full text: Zeitschrift für wissenschaftliche Bearbeitung des preußischen Rechtes (Bd. 2 (1834))

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eigner Macht konnte der Landesherr derartige Abgaben nicht
ausschreibcn, sondern er bedurfte dazu ursprünglich in allen
Territorien der Bewilligung oder Beistimmung der Stande,
welche sich bei der Verwendung derselben häufig eine Con-
currenz vorbehielten 6).
Eichhorn, I. c. H§. 425 — 427.
Hieraus entstanden bei dem Besteuerungsrechte Be-
schränkungen für den Landesherrn, welchen dieser bei den
Niedern Regalien, die er eigeNthümlich vom Kaiser erworben
hatte, niemals unterworfen gewesen war. Das Bestem«
rungsrecht konnte insbesondere nicht an Andere veräußert
werden, und erhielt dadurch die Eigenschaft eines höhern,
unveräußerlichen Regals. Durch diese Unveräußerlichkeit,
kraft welcher das Besteuerungsrecht keine res in commer-
cio werden konnte, blieb dasselbe von den übrigen nutzbaren
Regalien auch in denjenigen Staaten rechtlich getrennt, worin
die Mitwirkung der Stände bei der Besteuerung späterhin
fortfiel, und alle Arten des öffentlichen Einkonimens in eine

6) Allgemein waren die deutschen Landesherren Steuern auS-
zuschreiben nur ermächtigt
a) zur Aufbringung ihres Beitrages zu den besonders bewilligten
ReichSsteuern (Römermonate) und
b) zu den Unterhaltungskosten deS KammergerichtS (Kammer-
zieler);
ferner zur Deckung der Kosten, welche
c) die Ausführung der Reichs-ExecutionS-Ordnung,
<1) die Reichs - und KreiS-Legationen und
e) die Landes-Defensiv» erforderten;
ein ausgedehnteres Besteuerungsrecht mußte besonders hergebracht sein.
Ein Antrag der NeichSstände, ihre Befugnisse hierin zu erweitern,
wurde noch im Jahre 1670 durch eine kaiserliche Resolution
klmmiogbans, Oorp. j. g. T. II. p. 359.
förmlich zurückgewicsen.
Eichhorn, I. v. §. 547. kütter, last. jur. publ. germ. §.255.

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