Full text: Zeitschrift für wissenschaftliche Bearbeitung des preußischen Rechtes (Bd. 2 (1834))

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dua, oder sonst einer Beschwerde, belastet ist, die sie nicht
anerkennen wollen. Sie müssen daher auch alle Verpflich-
tungen der Erben übernehmen; namentlich für die Schul-
den den Gläubigern eben so gerecht werden, als wenn sie
testamentarische Erben waren; und dieß nicht etwa nur im
Verhältniß dessen, was sie mehr fordern als der Erblasser
ihnen ausgesetzt hat- sondern nach Verhältniß der gan-
zen Quote, welche ihr Pflichttheil von dem Nachlasse aus-
macht. Denn, wenn freilich auch in dem Fall, daß der
Pflichttheil als Legat ausgesetzt, aber zur Ungebühr bela-
stet ist, oder die angewiesene Summe nicht dessen Betrag
erreicht, der Anspruch der Pflichttheils-Berechtigten formell
nur auf Aufhebung der Belastung und Ergänzung des Feh-
lenden gerichtet wird, so ist er doch in seinem Wesen und
Grunde eben derselbe, als wenn sie im Testamente gänz-
lich übergangen oder enterbt wären.
Es ist in allen Fällen die Klage wegen Verletzung
ihres, von dem Willen des Erblassers unabhängigen, noth-
wendigen Jntestat-Erbrechtes, das, als solches, auf eine
Quote des Nachlasses als Erbportion gerichtet ist. Und
wie, wenn die Forderung aus einer obligatio durch com-
pensanda in qnanto gemindert wird, das Wesen dieser
obligatio unverändert bleibt; so hat es auch auf die Qua-
lität der Forderung der Notherben keinen Einfluß, daß sic
durch Zuwendungen, welche nach gesetzlicher Vorschrift dar-
auf eingerechnet werben müssen, quantitativ gemindert wor-
den.ist39). 3» der Qualität derselben gehört es aber we-

39) Dieses Verhältniß batte der Gesetzgeber augenscheinlich vor
Augen bei den Bestimmungen in den §§. 393—396. Tit. 2. Th. II.
des A. L. R. Er sagt nicht §'. 396.: der Pflichttheil könne als Legat
gegeben werden, sondern: alles was einem Kinde auf den Ster-
befall der Eltern zugewendet werde, sei auf den Pflichttheil anzu-

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