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nicht, an den das Vermögen vertheilenden Dispositionen
selbst nichts geändert, sondern im ersteren Falle nur, gleich-
wie durch eine nicht beachtete Schuld, die Gesammtmasse
vermindert wird.
Der einzige und alleinige Rechtsgrund des Pflichttheils
ist daher die Verwandtschaft,.das Angehören zu den
Verwandten, deren natürliches Folgerecht durch das, Gesetz
aufeine bestimmte Quote zu einem, durch dieWillkühr des
Erblassers unabänderlichen, vollkommnen Rechte erhoben
ist.. Die zum Pflichttheil Berechtigten fordern ihn also als
Verwandte, und zwar — weil eben das Folgerecht der
Familie seinem Wesen nach nur eines ist, nämlich ein
Erb-Folgerecht, und nicht, wie das testamentarische, das
doppelte Moment der Erbschaft und des Legates in sich
enthalten kann —als Erben; ihre Klage auf Verabfol-
gung desselben ist daher eine Erbschafts-Mage, die he-
' reditatis petitio particularis.
Aus diesem seinem Grundcharakter ergeben sich die
folgenden, näheren Bestimmungen der Natur und des Ver-
hältnisses dieses Rechtsmittels.
I) Indem das Recht zur Erbfolge nur das doppelte
Fundament des Willens des Testators entweder, oder ei-
nes,. den Willen desselben ausschließenden, Verwandtschafts-
Verhältnisses hat, so kann jemand etwas Anderes oder
Mehreres, als . der Erblasser ihm von seinem Vermögen hat
geben wollen, nur kraft des letzteren Fundamentes und
aus demselben fordern. Die Pflichttheils-Berechtigten er-
klären sich daher durch dessen Forderung zu Erben des
Testators: und zwar nicht nur bann, wenn sie im Testa-
ment ganz übergangen oder enterbt sind, sondern auch dann,
wenn sie nur die Ergänzung des Pflichttheils fordern, ja
selbst in dem Falle, wenn derselbe zwar ganz in dem Te-
stamente angewiesen, aber mit einer conditio, einem wo-