Full text: Zeitschrift für wissenschaftliche Bearbeitung des preußischen Rechtes (Bd. 2 (1834))

423

umfassen streben, in dieses Gebiet sich theilen; daß die
Verwandten, anstatt des unbestimmt auf die ganze Ver-
lassenschaft sich beziehenden Anspruches (der Querel), ein
bestimmtes, ihnen, als solchen, kraft ihrer Verwandt-
schaft zustehendes, also durch Jntestat-Erbrecht ihnen zu-
fallendes, Recht auf einen Th eil (eine Quote) derselben
erhalten; und daß der andere, aber nur dieser, den Ver-
wandten nicht zugehörende, Lheil, der freien Verfügung
des Erblassers anheim gegeben wird: so dass dessen Testa-
ment — in Bezug auf diese zu nothwendigen Erben beru-
fenen Verwandten — nur die frei bleibende Quote betrifft,
im Ucbrigen aber so wenig gilt, als eine Verfügung über
eine fremde Sache, oder ein fremdes Recht.ss) — Dieß
ist der Sinn der landrechtlichen Bestimmungen.
Es gilt also grade das Umgekehrte/ des qltrömifchen
Grundsatzes: nemo pro parte testatus, pro parte intesta-
tus decedere potest; ein Jeder, der zum Pflichttheil be-
rechtigte Verwandte hinterläßt, ohne denselben den Pflicht-
theil in seinem Testamente auszufetzen, stirbt nothwen-
dig pro parte testatus, pro parte intestatus. Intesta-
tus nämlich: weil eben fein Testament die seinen Nvther-
den gebührende Quote nur in so fern ergreifen kann, als
er zu ihren Gunsten darüber verfügt hatte, dieselbe also,
da er dies nicht gethan, ihnen, kraft ihrer Blutsver-
wandtschaft, als Jntestat-Portion zufällt — testatus, weil
das Recht der Familie nur einen ideellen Theil der Erbschaft
ergreift, also, die Notherben mögen nun hinzutreten ober

38) Darum sagt eben Suarez in der angeführten Stelle; daß
das Recht der znm Pflichttheil Berufenen vereinigt worden sei mit der
Befugniß des Testators — nicht, über sein Vermögen überhaupt,
sondern —über den Rest seines Vermögens, nach Gutfinden zu dis-
poniren; S. 164. a. a. O.
28*

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer