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umfassen streben, in dieses Gebiet sich theilen; daß die
Verwandten, anstatt des unbestimmt auf die ganze Ver-
lassenschaft sich beziehenden Anspruches (der Querel), ein
bestimmtes, ihnen, als solchen, kraft ihrer Verwandt-
schaft zustehendes, also durch Jntestat-Erbrecht ihnen zu-
fallendes, Recht auf einen Th eil (eine Quote) derselben
erhalten; und daß der andere, aber nur dieser, den Ver-
wandten nicht zugehörende, Lheil, der freien Verfügung
des Erblassers anheim gegeben wird: so dass dessen Testa-
ment — in Bezug auf diese zu nothwendigen Erben beru-
fenen Verwandten — nur die frei bleibende Quote betrifft,
im Ucbrigen aber so wenig gilt, als eine Verfügung über
eine fremde Sache, oder ein fremdes Recht.ss) — Dieß
ist der Sinn der landrechtlichen Bestimmungen.
Es gilt also grade das Umgekehrte/ des qltrömifchen
Grundsatzes: nemo pro parte testatus, pro parte intesta-
tus decedere potest; ein Jeder, der zum Pflichttheil be-
rechtigte Verwandte hinterläßt, ohne denselben den Pflicht-
theil in seinem Testamente auszufetzen, stirbt nothwen-
dig pro parte testatus, pro parte intestatus. Intesta-
tus nämlich: weil eben fein Testament die seinen Nvther-
den gebührende Quote nur in so fern ergreifen kann, als
er zu ihren Gunsten darüber verfügt hatte, dieselbe also,
da er dies nicht gethan, ihnen, kraft ihrer Blutsver-
wandtschaft, als Jntestat-Portion zufällt — testatus, weil
das Recht der Familie nur einen ideellen Theil der Erbschaft
ergreift, also, die Notherben mögen nun hinzutreten ober
38) Darum sagt eben Suarez in der angeführten Stelle; daß
das Recht der znm Pflichttheil Berufenen vereinigt worden sei mit der
Befugniß des Testators — nicht, über sein Vermögen überhaupt,
sondern —über den Rest seines Vermögens, nach Gutfinden zu dis-
poniren; S. 164. a. a. O.
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