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er nach dem Gesetze das bleibt, was er war, weil sonst das
neue Gesetz rückwirken würde. Ist aber der Besitz nicht
unterbrochen, so ist auch die Verjährung nicht unterbro-
chen. Nam usurpatio est iiiterrumptio usucapionis,
i. e. usus, possessionis, 1. 2. I). de usurp. (XLI. 3.),
interruptio usucapionis autem fit vel per omissionem
vel per amissionem possessionis, L 5. I). pro do-
nato (XLI. 6.).
Ucberhaupt zählt aber kein Gesetzbuch ein neues Ge-
setz, welches eine Verjährung untersagt, zu den Ursachen
der Unterbrechung;' das neue Gesetz kann nur wirken, daß
die bona fides rechtlich aufhört, ober, nach unserer Ter-
minologie zu reden, daß der Besitz sich in einen unrecht-
fertigen verwandelt, wodurch die Verjährung gehemmt, der
Anfang derselben aber nicht aufgehoben wird; aber eben
daraus folgt auch, daß das auf dieses Zwischengesetz fol.
gcnde Gesetz den guten Glauben wiederherstcllt, und daß
mithin die einstweilen gehemmte Verjährung wieder fortge-
setzt, folglich die vor dem Eintritte des französischen Ge-
setzes schon abgelaufcnc Zeit dazu gerechnet werden kann,
wenn nicht inzwischen die Exstinctiv-Vcrjährung abgelaufen ist,
eine Voraussetzung, welche in concreto nicht möglich war.
Auch der Begriff und Zweck der ruhenden Verjährung
auf die im Art. 691. bezeichnetcn Servituten, welche nicht auf V er-
leiliuug gegründet werden, zuläfitg sei, eon6 Art. 23. der franz.
Civil - Proceß - Ordnung, und das Archiv für das Civil- und Crimi-
nalrccht der preußischen Rhemprovinzcn, Dd. I. Abtb. 2. S. 72 — 78.,
157 — 159. Auch der hiesige rheinische Cassationshof hat in einem
Urtheile vom 8. December v. I. in Sachen der Wittwe Wilhelm
Braß, Beklagten und Cassationsklägertn, wider Johann Jser-
loh, Klager und Cafsationsverklagten, das im allcgirten zweiten Ur-
theile ausgesprochene Princip angenommen, und die Besitzklage für
nicht zulaßig erachtet. D. H.