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Besitz selbst unterbrochen wirb; dieser wird aber durch das
neuere Gesetz so wenig unterbrochen, daß es vielmehr aus-
drücklich „Jeden, welcher sich zur Zeit der Pttblication in
einem nach den bisherigen Rechten gültigen und zu Recht be-
ständigen Besitz befindet, dabei gegen Jedermann zu schützen"
verspricht.
Das führt uns unmittelbar auf die in einigen Lan-
desthcilen durch die Zwischenherrschast des Code Napoleon
praktisch gewordene Frage, ob die Verjährung der servi-
tutes discontinuae und der servitutes non apparentes
durch den Art. 691. des C. N. 4S) unterbrochen,
interrumpirt, oder blos gehemmt, aufgehalten,
suspendirt worden sei? Hat nun eine solche Verjährung
vor dem Eintritte des französischen Rechts angefangen, so
ist, nach den obigen Principien, durch das französische Recht
die Fortsetzung zum höchsten gehindert, gehemmt, und
diese Hemmung kann nur so lange dauern, als das Gesetz
dauert, und würde daher nur dann fortgedauert haben,
wenn das Gesetz selbst sich erhalten hatte. Hiernach wäre,
auf den Grund obiger Principien, weil das neue Gesetz
für die folgende Zeit nicht ohne Wirkung bleiben kann,
zwar Hemmung, aber keineswegs eine Unterbrechung
im gesetzlichen Sinne eingetreten; denn der Besitz dauert
nicht bloß factisch, sondern auch rechtlich fort 44), indem
43) Art. 691. „Les servitudes continues non apparentes,
et les servitudes discontinues apparentes ou non apparentes ne
penvent s*etablir que par titres.
La possession merae immemoriale ne suffit pas pour les eta-
blir, Sans cependant qu*on prasse attaquer aujourd’hui les ser-
vitudes de cette nature deja acquises par la possession, dans les
pays ou elles pourraient s’aequerir de cette maniere ”
44) lieber tzie Frage, ob unter der Herrschaft des Code über-
haupt ein Besitz im rechtlichen Sinne, eine Vesitzklage in Beziehung