Full text: Zeitschrift für wissenschaftliche Bearbeitung des preußischen Rechtes (Bd. 2 (1834))

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Ferner rcsol. 66. nr. 27.:
, „Prout etiam Domini Camerales pronunciarunt in
causa Lippold v. Bredows contra seine Creditores
die 4 Martii anno 1612. hisco formalibus:
und obwol Lippold revocatoriam feudi seinen Söh-
nen protestando reserviren wollen, kann ihnen doch her-
nach so wenig als den Agnaten «erstattet werden, selbige
. über kurz oder lang zu revociren, weil» diese Vereußerung
geschieht ex causa necessaria wegen hochbringender ho-
hen Schuldenlast."
Hiernach erscheint in dieser Periode das Recht des Va-
sallen am Lehne noch sehr wenig beschränkt, namentlich
nicht durch die Rechte der Descendente». Wollten diese
Rechte ^gm Lehne ausüben, so konnten sie dies nur, wenn
sie zugleich die Allobial-Erbschaft ihres Ascenbenten mit
übernahmen; dann waren sie aber als Erben desselben ge-
halten, ihren Erblasser zu vertreten. Uebrigens mußte jeder
nachfolgende Lehnsbesitzer binnen Jahr und Tag bas Lehn
gehörig erneuern, und wurde, wenn er solches versäumte,
des Lehns ipso jure verlustig, so daß es vom Lehnsfiscus
emgezogen und nicht auf die Descendente» übertragen wurde,
wenn gleich der Lehnsherr häufig aus Gnaden letztere zur.
Nachfolge «erstattete.
Gen. Act. des Lehns-Archivs, Vol. l.
Die Seitenverwandten hatten als solche anfäng-
lich, wie oben erwähnt, kein Lehnfolge-Recht. Mehrere
Söhne desselben Vasallen erhielten das Lehn ihres Va-
ters zusammen verliehen, welches dann die Wirkung hatte,
daß sie das Gesammteigenthum stets wieder auf ihre De-
scendente» vererbten, so lange sie in Gemeinschaft blie-
ben. Wenn einer dieser Mitekgenthümer oder Ganerben
ohne Descendente» starb, so blieben die Miteigenthümer

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