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Sohn wohl nur als ein Theil des väterlichen Nachlasses,
der eben deshalb von dem übrigen nicht getrennt werden
konnte. ► , •
„Ueberhaupt hat," -
wie Eichhorn im deutschen Privatrecht, §. 353. Note
o., bemerkt,
„das deutsche Recht schwerlich jemals die Succession im
Lehen von der im echten Eigenthum unterschieden, und wenn
: das sächsische Landrecht B. 2. Art. 21. von dem Falle
spricht, daß der Sohn Erbe zu Lehenrecht sein könne, ohne
es zu Landrecht zu sein, so geht dies wohl eher darauf, daß
; er von dem Erbe vor dem Tode des Vaters abgefunden
sein konnte, und von jenem daher nichts mehr zu fordern
hatte. Hingegen-stellt sächsisches Lehenrecht/ Art. 58.,
schwäbisches Lehenrecht, Art. 70. §. 4., vergl. mit sächsi- ^
schem Landrechte, B.I. Art. 9., das Verhaltniß des Er-
ben im Lehen und echten Eigenthum gleich u. s. w."
Demgemäß konnte in dieser ältern Zeit in der Mark
der Lehnsbesitzer das Lehn, sobald der Lehnsherr einwil-
ligte, gültig veräußern, wie dies unter andern aus dem
§. 17. des Landes-Reverses Kurfürst Joachim Friedrichs
vom 11. März 1602,
Mylius, Th. VI. Abth. 1. Col. 161.,
hcrvorgeht, wo es heißt:
„Dieweil eine Zeithero fast Gemein in diesen Landen,
daß die Lehn-Güther verkaufft werden, alß lassen wir sol-
ches auch hinführo, wofern es mit Unserer Bewilligung
geschehet, wohl geschehen."
Deshalb mußte der Descendent, als Nachfolger im
Lehne, wie er überhaupt die Verfügungen des Vorgängers
nicht anfechten konnte, aus dem Lehne alle, selbst persönliche,
Schulden des Vorgängers bezahlen, sobald kein hinreichendes
sonstiges- Vermögen dazu vorhanden war.
Pruckmann, consil. IV. nr. 43.