Full text: Zeitschrift für wissenschaftliche Bearbeitung des preußischen Rechtes (Bd. 2 (1834))

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:, aber, bis nach geschehener Bekanntmachung des ganzen
• Entwurfs, ausgesetzt bleiben."
■ Mit Rücksicht auf den Inhalt dieser Verordnung konnte
die nach dem früheren Plan veranlaßte Zusammenstellung
der Provincialgesetze nicht in der begonnenen Art fortgesetzt,
sondern das bisher Gesammelte nur als Material für die
künftige Redaction angesehen werden. Da der Entwurf des
Provincialrechts sich dem allgemeinen Gesetzbuche anschließen,
und über den Entwurf des letzteren gleichfalls erst mit den
Standen berathen werden sollte, so schien es auch zweck-
mäßig, der Ausarbeitung des Provincialrechts, bis nach
Publication des allgemeinen Gesetzbuchs, Anstand zu geben.
Demgemäß blieb die Angelegenheit auf sich beruhen,
bis, nach Beendigung des allgemeinen Gesetzbuchs, mittelst
Rescripts vom 24. December 1791,
Gen. Act. G. 16. fol. 1.
das Kammergericht angewiesen wurde, nunmehr, unter Be-
rücksichtigung der Bestimmungen des Publications-Patents,
den Entwurf zum Provincial-Gesetzbuche auszuarbeiten.
Die Ausarbeitung dieses Entwurfs ward vom Prä-
sidium unter die Mitglieder des Instructions-Senats ver-
theilt, blieb aber bei der eingetretenen Suspension des Ge-
setzbuchs wieder liegen.
Durch das Publications-Patent vom 5. Februar 1794
ward hiernächst das neu entworfene Gesetzbuch unter dem
Titel: „Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten"
an die Stelle der bisher in den einzelnen Provinzen ausge-
nommen gewesenen römischen, gemeinen Sachsen- und andern
fremden subsidiarischen Rechte eingeführt; die Provincialge-
setze sollten jedoch dadurch nicht aufgehoben sein, sondern
nach Inhalt des Patents binnen endlichen zwei Jahren, vom
I. Juni 1794 an gerechnet, gesammelt, und nach dem
Plan des allgemeinen Landrechts geordnet werden. Zugleich

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