Full text: Zeitschrift für wissenschaftliche Bearbeitung des preußischen Rechtes (Bd. 2 (1834))

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in Form eines Gesetzes abgefaßt und mit der Churfürstli-
chen Sanction versehen, der darauf befindlichen Aufschrift
zufolge aber im Jahre 1594 „aufgerichtet" ist. In der
diesem Exemplare vorstehenden Churfürstlichen Bestätigung
heißt es:
„Alß haben Wir Verordnung gethan, daß unsere Cam-
mergerichts-Ordnung und Landes-Constitution vor Hän-
den genommen, und damit die dawieder eingeführte Auf-
züge und Verlängerung des gerichtlichen Processes könnten
abgewendek, und unsere Landes-Constitution erkläret, und
vermehret werden, auch andere, mehr unsere Landes-Ge-
bräuche und Satzungen, auch etliche disputirliche Fälle
des Rechtens schriftlich verfassen, und dieselbe hernacher
durch unsere gelahrte Rache, und den großen Ausschuß
unserer Landschafft und Städte statlich berathschlagen,
auch was sich derselbe darob verglichen, verlesen, und
ihnen unsere Bedenken darauf hinwieder eröffnen lassen,
und uns letzlich mit Ihnen derfelben halber vereiniget
und verglichen, daß die hinführo in unserm Lande unsere
Constitution und Land-Recht sein, auch in unserm Cam-
mergerichte zu Cöln an der Spree, der Juristen Facultät
unserer Universität zu Frankfurth an der Oder, und dem
Schöppen-Stuhl zu Brandenburg, sowohl auch in allen
andern Gerichten desselben unsers Landes, in dergleichen
vorfallenden Sachen darnach soll verabscheidet, geurtheilet,
und gesprochen werden."
Hiernach muß angenommen werden, daß auch nach
des Kanzlers Distelmeier Tobe über die Constitution
noch fernere Berathungen gepflogen sind, und dies bestätigt
auch Franciscus Hildesheim, in oratione de vita
ac fato Lamperti Distelmeieri. ,
Vgl. die dem S ch e p l i tz' schen Werke vorgebruckte, von
Gottfried Küster verfaßte Lebensbeschreibung des
Sche-

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