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in Beziehung auf die altern Marken Neumark genannt wurde,
theils mit Gewalt der Waffen erobert, theils in Folge ge-
schlossener Friedensvertrage erworben, und waren in der
zweiten Hälfte des 13ten Jahrhunderts schon ganz der Bot-
mäßigkeit der damaligen Markgrafen von Brandenburg un-
terworfen. Diese trugen zwar das Land, als Vasallen des
deutschen Kaisers, vom deutschen Reiche zu Lehn, indessen
war ihre landesherrliche Macht von jeher sehr ausgedehnt.
Es hatte dies seinen Grund theils in dem Umstande, baß
ursprünglich das Markgrafthum eine militairische Macht
war, und der älteste Theil des unterworfenen Gebiets, die
Altmark, als Schutzwehr der deutschen Lande gegen die
Einfälle der Slaven, eine ganz militairische Verfassung hatte,
theils aber darin, daß die Markgrafen den Erwerb der Pro-
vinzen, durch welche das ihnen anfänglich verliehene Ge-
biet -vergrößert wurde, sich selbst zu verdanken hatten. Der
Markgraf vereinte in sich namentlich die gesammte richter-
liche und grundherrliche Gewalt. In dem ganzen Bereich
der Mark war niemand, der solche anders als durch Ver-
leihung vom Markgrafen ausüben konnte, niemand, der dem
Kaiser unmittelbar unterworfen war. Er richtete als Lehns-
herr über die Edlen des Landes, die sammtlich seine Va-
sallen waren, und die richterlichen Beamten, durch welche
der Markgraf sonst im Lande die Gerichtsbarkeit über die
nicht zum Vasallen- Stande gehörigen Personen ausüben
ließ, „dingten bei seiner Huld," bedurften nicht der Ver-
leihung des Königsbanns von Seiten des Kaisers, eben
weil Personen, t>ic; nur dem Königsbann unterworfen gewe-
sen wären, in der Mark nicht «Mitten. Selbst die Prä-
laten wurden nur als Vasallen des Markgrafen angesehen.
: Vgl. v. Raumer, die.Mark Brandenburg, S. 97. und
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. Hauptsächlich, bildeten sich drei Stande aus, von wel-
II. 23b. 23 St. 21