Full text: Zeitschrift für wissenschaftliche Bearbeitung des preußischen Rechtes (Bd. 2 (1834))

281

1822. , Gesetz - Samml. S. 178 flgb., angeführt worben,
wonach der Gläubiger, auch ohne ausdrücklichen Beitritt
zu einem Vertrage seines Schuldners mit einem Dritten,
im Wege der Exemtion, durch richterliche Verfügung, zur
Ausübung der Rechte des Schuldners gegen den letztem
ermächtigt werden kann, indem er in Bezug auf das be-
treffende activum die Rechte eines Asfkgnatars erhalt.
Allein in dem hier ausgestellten Falle fehlt es an der
Bedingung zur Anwendung des Gesetzes, der richterlichen
Verfügung nämlich, wodurch der Gläubiger im Wege der
Exemtion ermächtigt wird, die Forderung bis zum Betrage
seiner Forderung selbst einzuziehen. Uebrigens zeigt die
Nothwenbigkeit einer solchen Verfügung grade den Mangel
eines eignen Rechtes des Gläubigers, gegen den Dritten
anzugehen.
#
* *
Kann aber überhaupt bas Recht des Verkäufers, vom
. Käufer zu fordern, daß er die Befreiung von seinem Schuld-
verhältnisse bewirke, dem Gläubiger durch Cesfion des Ver-
käufers, oder durch richterliche Ermächtigung zur Klage,
oder durch Uebereignung übertragen, und dadurch für den
Gläubiger ein ihm, aus eignem Rechte, nicht zustehen-
der persönlicher Anspruch, unmittelbar vom Käufer seine
Befriedigung zu verlangen, begründet werben? 8).
Da der persönliche Schuldner des Hypothekengläubi-
gers, wenn er diesem Zahlung zu leisten genöthigt wird,
Len Regreß deshalb an seinen Käufer, unabhängig von des-
sen Besitz des Gutes, nehmen kann, so scheint es beim er-
sten Anblick, daß dieser Umweg, erspart werden könne, und
die Lage des Käufers dadurch nicht erschwert werde, wenn

8) S. Rechts spräche, Bd. I. S. 1v slgd., besonders S. 15. No. 3.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer