Full text: Zeitschrift für wissenschaftliche Bearbeitung des preußischen Rechtes (Bd. 2 (1834))

277

ausgefallne Gläubiger eines solchen Besitzers, nach 4.392.
Tit. 50. der Proceßordnung, mit allen Ansprüchen wegen
des Ausfalles an die Mobiliar-Masse ausgeschlossen wird.

Noch hat man eine Ausnahme von diesen Grundsät-
zen 6) für den vorliegenden Fall in dem §. 370. Tit. 16.
Th. I. des A. L. R. zu finden geglaubt, welcher bestimmt:
„Ein Käufer, welcher das Kaufgeld zur Bezahlung ge-
wisser Schulden des Verkäufers anzuwenben versprochen
hat, kann, zum Nachtheile dieser Gläubiger, mit andern
Forderungen an den Verkäufer nicht compensiren" 7)-

6) Eine wahre Ausnahme, die sich aber eben deshalb nur auf
ihren Fall beschränkt und die Regel bestärkt, findet man im §. 47.
Tit. 51. der Proceßordnung, wonach in einem Falle des LiquidationS-
proceffes, dann nämlich, wenn die Kaufgeldermaffe nicht einmal zur
vollständigen Befriedigung der ersten drei Classen hinreicht, der Gläu-
biger, dem die Kosten in Abzug gebracht werden, dieselben von dem
ihm nicht persönlich verpflichteten Schuldner fordern kann.
7) Dieser Paragraph befand sich nicht in dem, den Mitglie-
dern der Gesetz-Commission mitgetheilten, ungedruckten Entwürfe. Zu
dem, dem ß. 376. desselben Titels deS A. L. R. im Wesentlichen
entsprechenden §. 97. dieses Entwurfs bemerkte der Geheime Rath
Scherer:
„Ein Käufer, welcher versprochen hat, das Kaufgeld zur Bezah-
lung gewisser Schulden des Verkäufers anzuwenden, kann wegen
anderer Anforderungen an den Verkäufer, sie mögen vor öder nach
dem Kauf entstanden sein, nicht compensiren."
Materialien des A. L. R., Bd. XXIX. f. 16*.
Snarez äußerte auf dieses monitum:
„Der Satz des Scherer hat einen Schein von Billigkeit für sich,
in den principiis aber keinen Grund. Aus dem pacto inter era-
torem et venditorem haben bie creditores des letztem kein Recht
erlangt, insofern sie solchem nicht ausdrücklich beigttreten sind."
Dessenungeachtet findet sich dabei die Bemerkung: „wird approbirt."
Materialien, Bd. XXVIII. f. 402v.
U. Bd. 2S Et.

19

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer