Th. k. des A. L- N. dieselbe unter dem Marginal „Eppro-
Mission" feststellt, nämlich dahin, daß der Uebernchmer an
die Stelle des ersten Schuldners treten, und dessen Verbin-
dung mit dem Gläubiger Wegfällen solle. Die im §. 401.
ib. für zweifelhafte Fälle ausgestellte Vermuthung für die
bloße Bürgschaft ist unter diesen Umständen hier ausge-
schlossen. Geht nun die contractliche Bestimmung unter
den Parteien dahin, so wird die Pflicht des Käufers, die
Hypothek zu zahlen, oder die Entlassung des Verkäufers
zu bewirken, auch eine persönliche gegen den letztem; und
so erklärt es sich, daß, nach der oben angeführten Stelle
der A. G. £>., der Richter dem Verkäufer den Rath erthei-
len soll, dafür zu sorgen, daß der Käufereines von beiden
bewirke, indem diese Vorschrift doch die rechtliche Möglich,
keit, mithin die Befugniß, hierauf zu dringen, voraussetzt.
Steht aber diese Verbindlichkeit des Käufers, als eine per-
sönliche gegen den Verkäufer, fest, so versteht es sich von
selbst, daß deren Dauer von dem Besitze des Grundstückes
oder dessen Aufgeben, als einer dem Verkäufer ganz frem.
den Thatsache, nicht abhängig sein kann, und daß derselbe
daher auch im letzter» Falle, aus eignem Rechte, und un-
abhängig davon, ob er die Forderung des Gläubigers be-
reits gedeckt hat, oder ihr noch bloßgestellt ist, gegen sei-
nen Käufer, entweder auf Entschädigung, oder auf Erfnl«
lung klagen kann. “
Es ist bis jetzt zwar nur von dem Falle gesprochen
worden, wo die übernommene Hypothek eine persönliche
Schuld des Verkäufers war ; allein, sind vorstehende Grund-
sätze richtig, so bildet sich eine Kette persönlicher Obliga-
tionen unter den nachfolgenden Käufern, zufolge welcher je-
der, ohne Rücksicht auf den Besitz des Grundstückes, seinem
Vormanne zur Befreiung von den auf diesem ruhenden
persönlichen Verpflichtungen wegen der Hypothekeuschuld