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Käufer übernimmt, auf Rechnung des Kaufgeldes, die Hy-
pothekenschuld, und der Verkäufer nimmt keinen Anstand,
obwohl noch ferner dem persönlichen Angriff des Gläubi-
gers bloßgcstellt, sein Gut aus den Händen zu geben, in-
dem ihm die unmittelbaren Vortheile des Geschäftes jene
Gefahr bei weitem überwiegen. Diese Sorglosigkeit ist eine
Folge der Veränderung des ursprünglichen gesetzlichen Be-
griffes der Hypothek, welche derselbe im Verkehr erfahren
hat. Statt daß jenem gemäß die persönliche Schuld als
die Hauptsache, die Hypothek als die Nebenverbindlich-
keit erscheint, hat sich die Sache im Gefchäftsleben seit den
letzten Decennien des vorigen Jahrhunderts umgekehrt ge-
staltet. Das Institut der Pfandbriefe hatte schon an die
Idee eines Pfandrechts, ohne einen bestimmten persönlichen
Schuldner- an die Jdentificirung der Hypothek mit einem
entsprechenden intellectuellen Theil des Grundstückes, und
dessen Mobilisation gewöhnt; die musterhafte Ordnung des
Hypothekenwefens, verbunden mit dem steigenden Werthe
der Grundstücke und der Leichtigkeit, gekündigte Capitale
durch Cessionen an Deposttorien und andre Capitalisten zu
decken, hatten den Real-Credit zu einer Höhe gehoben, bei
welcher der persönliche als unbedeutend verschwand; der
Gläubiger legte unter diesen Umständen ein geringes Ge-
wicht auf die Person des Schuldners; war dieser nicht
mehr im Besitz des verpfändeten Gutes,, so war ihm die
Fortdauer des persönlichen Nexus in der Regel von gerin-
gem Interesse; der neue Eigenthümer zahlte die Zinsen, auch
wohl abschlägliche Summen auf das Capital, und übertrug
dieses Verhältniß, ohne Widerspruch des Gläubigers, weiter
an seinen Käufer, und dieser wieder auf folgende, ohne daß
man sich über die persönlichen Verhältnisse näher zu ver-
ständigen für nöthig erachtete, weil der.stätig fortschreitende
Real-Nexus, als die Hauptsache, allen Theilen genügte.