ten Posttage, bey dem Umfange seines Verkehrs, sehr leicht
von Anbringung einer Klage abhalten können, auch wenn die
Waarcn stch bereits in dem 7 Meilen von hier entfernten Vor-
hafen von Pillau befinden, die Weitläustigkeit der Umstände
die Einhaltung einer so kurzen Frist unmöglich macht.
Zndem E. K. M. wir um die baldige Allerhöchste Ent-
scheidung, nach welchem Gesetz in dem obigen Fall hier für die
Zukunft eigentlich verfahren werden soll, allerunterthanigst bit-
ten, bemerken wir zugleich tief gehorsamst, daß unsere Abwei-
sung des Arrest-Gesuchs im vorerwähnten Falle bey den Znr
tereffenten, welchen die diesfällige Vorschrift der allgemeinen
Gerichtsordnung gänzlich unbekannt war, und welche die Ver-
ordnung vom 7. December 1789, bey dem Stillschweigen des
allgemeinen Landrcchts, noch immer für rechtskräftig gehalten
hatten, eine sehr niederschlagende Sensation veranlaßte.
5.
Schreiben des Justiz-Departements an das General-
Directorium, vom 5. October 1795.
Zn eben dem Gutachten der Geseh-Commisston, auf wel-
ches die Declaration vom 7. December 1789 ergangen, ist aus-
geführt, daß den Vorschriften des eodiois Fridcriciani, wegen
der Vindikation gegen baare Bezahlung verkaufter, aber nicht
bezahlter Waaren, ungeachtet fie materialia beträfe», durch die
Vorschriften des corporis juris Fridericiani derogirt werde.
Aus gleichen Gründen ist auch anzunehmen, daß die über eben
diese Materie in der allgemeinen Gerichtsordnung enthaltenen
Bestimmungen allen älter» Gesetzen derogiren müssen; und hat
also das ostpreußische Commerz- und Admiralitäts - Collegium
den Fall, von welchem in seinem, von Einem Hochlöblichen