Full text: Zeitschrift für wissenschaftliche Bearbeitung des preußischen Rechtes (Bd. 2 (1834))

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Beil. I. Note 46.
Es ist aus der Darstellung der Redaction der Mate-,
rialien unserer Gesetzgebung
Mathis, Bd. XI. S. 234. 235.
bekannt, daß König Friedrich Wilhelm II. auf den Bericht
des schlesischen Justizminisiers v. Danckelmann, d. d.
Breslau den 9. April 1792, durch die Cabinetsordre vom
18. April dess. I., die Suspension des Gesetzbuchs auf un-
bestimmte Zeit verfügte. Als Grund dieser Maaßregel ver-
wies die Cabinetsordre auf die in jenem Berichte angege-
benen Bemerkungen. In diesem heißt es:
„Der Umfang des Werkes mache cs selbst denen, die
sich lediglich damit zu beschäftigen Zeit und Muße hät-
ten, nicht wohl möglich , sich solches in einer so kurzen
Zeit hinlänglich bekannt zu machen; diejenigen aber, wel-
chen ihre bestimmten sonstigen Amtsgeschäfte nur erlaub-
ten, neben diesen sich mit dessen Kenntnißnehmung zu
beschäftigen, brauchten dazu sichtbarlich noch eine weit
längere Zeit, und seien jedoch die, von welchen nachher
die Beobachtung der darin enthaltenen Vorschriften zum
allernächsten gefordert werde, und die für deren Nicht-
beobachtung verantwortlich würden. Diesem trete hinzu,
daß nach dem Publications- Patente alle bisherigen Edicte
und Landes-Verordnungen, insofern sie nicht in dem all-
•> gemeinen Gesetzbuch ausdrücklich angeführt und beibehal-
ten worden, für aufgehoben erklärt würden, daß also
nicht nur für Collegia, Richter und Sachwalter, sondern
selbst für den übrigen Theil der Landes-Einwohner, die
ihre Geschäfte und Handlungen nach der Vorschrift die-
ses Buchs einrichten sollten, ein hinlänglicher Zeitraum
erfordert werde, um sich die Kenntniß zu verschaffen,
worin die Abänderungen bestanden, und in welchen Stük-
ken von dem, was bis dahin gesetzmäßig gewesen, künf-

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