Full text: Zeitschrift für wissenschaftliche Bearbeitung des preußischen Rechtes (Bd. 2 (1834))

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Die für die eine und für die andere Alternative an-
geführten Gründe dürften sich ziemlich das Gleichgewicht
halten; eine sichere Entscheidung laßt sich daher nicht tref-
fen, ohne eine nähere Kenntniß der Ansicht, von welcher
die Verfasser des A. L- R. bei der Redaction der §§. 232
und 233. geleitet worden sind. Diese Ansicht ergiebt sich
sehr klar aus den Materialien unsers Gesetzbuches, und
gkebt den Ausschlag für die zweite Alternative.
Der erste, ungcdruckte, Entwurf enthielt im Th. U.
Tit. 23. §§. 31 — 34 hinsichtlich der Bürgschaften der
Frauenspersonen nur die Bestimmung, daß den Bürginnen
die rechtlichen Wirkungen des Geschäfts vor Gerichte oder
durch einen Justiz-Commissarius, bei Strafe der Nichtig-
keit, erklärt werden sollten, und der Einwand nicht Statt
fände, daß einer Frauensperson jene Wirkungen schon bei
einer andern Gelegenheit bekannt gemacht worden.
Materialien, Bd. XXV1H. f. 368*.
Der Geh. Rath v. La mp recht stellte hierbei in sei-
nen Erinnerungen zu dem Entwürfe die Frage auf: wie es
zu halten sei, wenn eine Frauensperson mit einer Manns-
person eine Schuld in solidum oder pro rata zu bezahlen
verspreche?
Materialien, Bd. XXIX. k. 75.
Suarez bemerkte hierauf am Rande des Entwurfs,
Materialien, Bd. XXVIII. f. 369.
„Ad no. 5. präsumiren die Gesetze, daß die Mannsper-
son als Hauptschuldner, das Frauenszkmmer hingegen
nur als Bürgin anzusehen sei; und dabei wird man es
wohl auch ad evitandam fraudem legis belassen müssen;
die Frauensperson wird also in einem solchen Falle nur
so weit verpstichtet, quatenus ad ipsam pervenit. ”
Aus dieser Bemerkung ist der §. 147. Tit. 11. Abth. 2.
Th. II. des gedruckten Entwurfes zum allg. Gesetzbuche

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