Full text: Zeitschrift für die deutsche Gesetzgebung und für einheitliches deutsches Recht (Bd. 7 (1874))

70 . Bauer: Gehört die PflichUheitßklage re.
zulässig^ halten müssen, weil sie nicht, wie diese, jeglichen vermögens-
rechtlichen Inhalts entbehrt und weil nicht die an die Person gebundene
Eigenschaft eines Notherben, sondern, wie beim Erbschaftskaufe, nur
die von dieser Eigenschaft abhangenden Vermögensrechte einem Andern
übertragen werden.
Die Eessibilität eines Rechts beweist aber nicht gleichzeitig dafür,
daß es für den Gläubiger des Berechtigten einen Gegenstand der Exe-
cution abgiebt. Dies darzuthun, genügt wohl der Hinweis, daß gewiß
Niemand den Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeldern für einen
Gegenstand der Exemtion ansehen wird, bis der Verletzte selbst seinen
Willen, ihn geltend zu machen, kund gegeben hat. In der freiwilligen
Abtretung des Anspruchs liegt aber eine solche Kundgebung.
Will man endlich auch nicht mit Foerster (Theorie und Praxis
I S. 234 Anm. 10) die Vererblichkeit der Pflichttheilsklage in Abrede
stellen, so kann nach dem Vorgedachten von solchem Uebergange der
Klage auf einen Andern, als den ursprünglich Berechtigten, nach Land-
recht nic t anders, als nach römischem Rechte (L 6 Dig. 5. 2. de
inoff. test.) erst die Rede sein, si iam coepta est controversia vel
praeparata.
Hiermit fällt aber der letzte Grund, die Pflichttheilsklage für ein
Exeeutionsobject zu halten.

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