Full text: Zeitschrift für die deutsche Gesetzgebung und für einheitliches deutsches Recht (Bd. 7 (1874))

nach dem Brandenburgischen Provinzialrechte. 607
XX. Rechte der Frau im Konkurse über das Vermögen des Mannes.
Zn Betreff der Rechte der Ehefrau im Konkurse über das Ver-
mögen ihres Mannes kommen jetzt die Bestimmungen der Konkurs-
ordnung vom 8. Mai 1855 zur Anwendung, da diese auch- in der
Mark Gesetzeskraft hat. Als Grundsatz gilt nach ihr, daß die Ehefrau
im Konkurse ihres Mannes ihr Vermögen zurückverlangen darf, und
zwar auf einem dreifachen Wege: als Vindikantin, oder als Pfand-
gläubigerin, oder als Liquidantin.
I. Als ihr Eigenthum darf die Ehefrau des Gemeinschuld'
ners folgende Gegenstände und Rechte mit der Wirkung, daß sie in
Natur aus der Konkursmasse ihr übergeben oder überlassen werden,
in Anspruch nehmen:
1. Die beweglichen und unbeweglichen Sachen, einschließlich der
ausstehenden Forderungen und der auf den Inhaber lautenden Papiere,
welche sie schon vor Eingehung der Ehe eigenthümlich besaß, oder
während der Ehe durch gültige Schenkung eines Dritten, durch Erb-
schaft oder durch Glücksfälle oder mit ihrem vorbehaltenen Vermögen
erworben hat;
2. die beweglichen und unbeweglichen Sachen einschließlich der
ausstehenden Forderungen und der aus den Inhaber lautenden Papiere,
welche an die Stelle der vorstehend gedachten dadurch getreten sind, daß
sie von der Ehefrau entweder unmittelbar gegen dieselben eingetauscht
oder mit Geldern erworben worden sind, welche aus der Veräußerung
oder Einziehung derselben herrühren. Ein Gleiches gilt bei weiteren
Veräußerungen und Erwerbungen dieser Art;
. 3. die der Ehefrau von dem Gemeinschuldner während der Ehe
zugewendeten, zu ihrem persönlichen Gebrauche bestimmten Betten,
Kleidungsstücke und Leibwäsche. Andere Stücke, wenn sie auch nach
ihrer Beschaffenheit zum ausschließlichen Gebrauche der Frau bestimmt
sind, werden nicht mehr zu ihrem gesetzlich vorbehaltenen Vermögen
gerechnet, sobald der Konkurs über das Vermögen des Mannes eröff-
net ist. Es kommt bei ihnen dann nur noch in Betracht, ob sie zu
den oben unter Nr. 1 erwähnten Sachen gehören, oder ob sie von
dem Manne, respektive von dessen Geldern während der Ehe ange-
schafft worden sind. Nur im ersten Falle verbleiben sie der Frau, im
letztem gehören sie zur Konkursmasse. ni)
241) iicnfuröorbmutg vom 5. Mai 1855. § 88.

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