Full text: Zeitschrift für die deutsche Gesetzgebung und für einheitliches deutsches Recht (Bd. 7 (1874))

nach dem Brandenburgischen Provinsialrechte.

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ihr den dadurch verursachten Schaden ersetzen?") Was den Grad
seines Versehens betrifft, welchen er zu vertreten hat, so bestimmt ihn
das Landrecht als grobes und mäßiges Versehen und in Betreff von
Mobilien als grobes Versehen, während er nach dem römischen Rechte
Sorgfalt wie in seinen eigenen Angelegenheiten.anzuwenden hat. Da
aber die Lehre von der diligentia quam in suis rebus erst in neuerer
Zeit und nach der Publikation des Landrechtes aufgeklärt worden ist
und das preußische Landrecht in diesem Punkte der älteren Auffassung
des römischen Rechtes entspricht, muß angenommen werden, daß das
Landrecht in diesem Punkte mit dem Provinzialrechte übereinstimmt
und auch auf die brandenburgischen Eheleute Anwendung stndet.
Zweifelhafter kann es erscheinen, ob die Bestimmung des römi-
sehen Rechtes noch gilt, wonach der Ehemann durch einen Vertrag mit
der Frau im voraus von der Haftung für Eulpa sich nicht befreien
fann.m) Es muß dies aber bejaht werden. Sie ist eine ganz posi-
tive und nicht kontroverse Rechtsregel des römischen Rechtes, welche
lediglich das Familienrecht betrifft und direkt von, den Vorschriften
des Allgemeinen Landrechtes abweicht.Ula)
Zm Uebrigen richten sich die Rechte des Mannes, welche er während
der Ehe an den Illaten der Frau hat. . nach den Bestandtheilen des
eingebrachten Vermögens der Frau, da ihm von jeher an den einzelnen
Stücken, aus denen die Dos oder die Zllaten der Frau bestehen können,
verschiedene Rechte eingeräumt worden sind.
XII. Rechte des Mannes an beweglichen, nicht fungibelu körperlichen
Sachen, welche zum eingebrachten Vermögen der Frau gehören.
Bewegliche, nicht fungible körperliche Sachen z. B. Möbel, Haus-
und Wirthschaftsgeräthschaften, Betten, Leinenzeug und dergl. mehr,
welche zum eingebrachten Vermögen der Frau gehören, kann der Mann
nach dem allgemeinen Landrechte frei veräußern und die Frau hat kein
Widerspruchsrecht, um ihn daran zu hindern.U2) Er erhält also nach
dem Landrechte während der Che alle Befugnisse eines Eigenthümers

Uö) A. L. R. § 595. Tit. 1. Th. II. und § 132. Tit. 21. Th. I. - Glück:
Kommentar § 1233. (B. 23. S. 118.) — Holzschuher: § 60. Nr. 11. (B. I.
S. 648.)
Ml) L. 6. D. De pactis dotalibus (XXXIII. 4.)
141a) A. L. R. § 595. Tit. 1. Th. II.
A. L. R. § 247. Tit. 1. Th. II. , '

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