498 Wachtel: Zur Verbesserung der deutschen Aktien-Gesetzgebung.
anderer Etablissements als mit zu den Zwecken der Gesellschaft gehörig
aufführen. Diesem notorischen Mißstande dürfte einfach abgeholsen
werden können, wenn man dem Art. 215 folgenden vierten Absatz
hinzufügte:
„Alle Verträge, welche mit den Eigentümern, Besitzern oder
- Vertretern eines mit der Aktiengesellschaft zu vereinigenden, oder von
ihr zu erwerbenden Geschäftes oder Institutes (einer anderen Aktien-
Gesellschaft) von dem Vorstände einer Aktiengesellschaft abgeschlosien
werden, bedürfen der Genehmigung der Generalversammlung. So
lange diese Genehmigung nicht ertheilt ist, hasten die kontrahirenden
Mitglieder des Vorstandes der Aktiengesellschaft dem Mitkontrahenten
nur persönlich für die Ginhaltung des abgeschloffenen Vertrages."
Für gleichfalls ungenügend halte ich auch die Vorschriften des Art.
239. Dieser Artikel lautet:
„Der Vorstand ist verpflichtet, Sorge zu tragen, daß die erfor-
derlichen Bücher der Gesellschaft geführt werden. Er muß den
Aktionären spätestens in den ersten sechs Monaten jedes Geschäfts-
jahres eine Bilanz des verflossenen Geschäftsjahres vorlegen und
solche innerhalb dieser Frist in der Form und in den öffentlichen
Blättern, welche für die Bekanntmachungen der Gesellschaft in dem
Gesellschaftsvertrage bestimmt sind, veröffentlichen.
Zur Entlastung des Vorstandes bei Legung der Rechnungen
können Personen nicht bestellt werden, welche auf irgend eine Weise
an der Geschäftsführung Theil nehmen.
'Dieses Verbot bezieht sich nicht auf die Personen, welchen die
Aufsicht über die Geschäftsführung zusteht."
Cs ist nun genugsam bekannt, wie wenig diese Bestimmungen die
Aktionäre und das sonst interessirte Publikum vor Schaden schützen.
Nur wenige Aktiengesellschaften machen eine Ausnahme von der belieb-
ten Praxis, die Bilanz erst unmittelbar vor der Generalversammlung,
welche über deren Anerkennung beschließen soll, oder gar, wie es auch
sehr häufig vorkommt, erst nach derselben, zu veröffentlichen. So ist
eine ruhige, eingehende Prüfung der Bilanz vor der Generalversamm-
lung nicht möglich und in derselben, wie bekannt, erst recht nicht.
Ich würde daher vorschlagen, dem Art. 239, Absatz 1, folgenden
Zusatz zu geben:
„(veröffentlichen) und zwar mindestens vierzehn Tage vor dem-
jenigen Tage, auf welchen die Generalversammlung, welcher