446 Pfizer: Die Rechtskraft und deren Wirkungen rc.
„so ist dieses Verlangen in Gemäßheit des §. 230 durch Erweiterung
„des Klageantrages oder durch Erhebung einer Widerklage geltend zu
„machen. Die Bestimmung des zweiten Absatzes des Z. 268 über die
„Rechtskraft des einer Kompensationseinrede zu Grunde liegenden An-
spruches ist dem hinsichtlich der Rechtskraft maßgebenden Prinzipe eben-
„falls entsprechend. — ... Die Entscheidungsgründe als solche (rationes
„decidendi) sind der Rechtskraft nicht fähig, unter Umständen, kann
„ihnen jedoch diese Fähigkeit nicht füglich entzogen werden, wenn und
„soweit aus ihnen der Sinn und die Bedeutung der Entscheidung selbst
„erkennbar ist. Daß die Entscheidungsgründe in diesem Umfange der
„Rechtskraft fähig sind, wird indeß einer ausdrücklichen Bezeugung im
„Gesetze nicht bedürfen. Die weitere Entwickelung der in den Zs- 268
„und 230 enthaltenen Grundsätze ist der Rechtswissenschaft und.Rechts?
„anwendung zu überlassen."
tz. 7.
Die Rechtskraft der Gründe in zwei Rechtssällen.
Zunächst möge ein Fall folgen, in welchem das Vorhandensein
der Verusungssumme nach württemb. Rechte in Frage stand. — A., B.
und E. hatten einen Gesellschastsvertrag geschlossen behufs Erbauung
und späteren Verkaufes eines Hauses; das Haus wurde erbaut, eine
Zeit lang vermiethet und schließlich verkauft; vor dem Verkaufe hatte
A. mit einem seiner Söhne, D., einen Vertrag geschlossen, demzufolge
er diesem gegen eine bestimmte Summe „alle seine Rechte aus der
Gesellschaft" abtrat, sich aber für seine Lebzeiten die Verwaltung der
Gesellschastsangelegenheiten vorbehielt. Nach dem Tode des A. erhob
D. gegen seine Geschwister Klage dahin: sie haben anzuerkennen, daß
ihm allein das Recht zur Erhebung des den A. betreffenden Theiles
an dem Hauserlöse zustehe. Die Beklagten wendeten unter Anderem
ein: der zwischen A. und D. geschlossene Vertrag sei ein Kauf über
eine Liegenschaft, (den Hausantheil des A.) und es seien bei diesem
Kaufe die vom württemb. Gesetze hierfür vorgeschriebenen Formen nicht
eingehalten, der Vertrag daher nichtig. — Der erste. Richter trat dieser
vom Kläger bestrittenen Auffassung bei und wies den Kläger ab; dieser
ergriff die Berufung und begründete deren Statthaftigkeit damit: wenn
auch die Annahme des ersten Richters, daß A. an dem Hauserlöse nicht
mehr als 100 st. anzusprechen gehabt habe, richtig sein sollte, so sei
die Verusungssumme hier doch vorhanden, weil er, Kläger, nach dem
Vertrage , auch das Recht auf den Antheil seines. Vaters an dem Mieth-