Full text: Zeitschrift für die deutsche Gesetzgebung und für einheitliches deutsches Recht (Bd. 7 (1874))

im Beweisversahreu des Civilpwzesses. 104
Fall sei, wann nicht, dafür lassen freilich bestimmtere Regeln
sich nicht aufstellen, als sie von der Verhandlungsmaxime an die
Hand gegeben werden. Am Allgemeinen laßt sich sagen, daß
der Richter nicht blos dann Sachverständige zu Hülse nehmen
darf, wenn es darum sich handelt, das Vorbringen einer Partei
klar zu stellen, sondern auch dann, wenn eS gilt, ein solches
Vorbringen wahr zu machen.
Aber Vorbedingung hierfür ist einmal, daß die Möglichkeit
sachverständiger Erforschung eines Sachverhaltes aus den Anfüh-
rungen der Parteien erhelle, und ferner, daß diese Art der Wahr-
heitsermittelung im gegebenen Falle nothwendig sei. Der Richter
wird, wenn die Bewahrheitung bestrittener Thatsachen in Frage
steht, zu berücksichtigen haben, daß die Partei, welche ein Inter-
esse an der Erweisung solcher Thatsachen hat, auch das Recht
hat. die Wege zu wählen, welche zur Ueberzeugung des Richters
führen. Doch wird er unbedenklich zur Vernehmung von Sach-
verständigen dann schreiten dürfen, wenn anzunehmen ist, daß
die betreffende Thatsache auf anderem Wege sich nicht erweisen
lasse.
Hiervon abgesehen, bleibt es der interessirten Partei über-
lassen, den Richter zur Vernehmung von Sachverständigen auf-
zufordern. Diese Aufforderung kann man mit den Civilprozeß-
entwürfen §. 338 (349) als Beweisantretung bezeichnen, wenn
die Partei, von welcher sie ausgeht, die beweispflichtige ist.
Will man hiernach die Sachverständigen als Beweismittel
bezeichnen, so ist dies nur in dem Sinne zulässig, in welchem
man auch den Augenschein und den notwendigen Eid als
Beweismittel nennen kann. Diese Quellen der richterlichen Ueber-
zeugung unterscheiden sich von den übrigen Beweismitteln —
außergerichtlichem Geständnisse, Urkunden, Zeugen, Schiedseid —
dadurch, daß diese eine von der Thätigkeit des Prozeßrichters
unabhängige Existenz haben, während jene als Mittel zur
Bewahrheitung von Thatsachen erst durch eine richterliche Hand-
lung in's Dasein treten. Letztere sind also nicht Beweismittel
in den Händen der Parteien.
Es kann hiernach, je nach der Bedeutung, welche man dem
Worte Beweismittel" beilegt, darüber gestritten werden, ob die
Sachverständigen diesen Namen verdienen. Bejaht man letzteres,

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