Full text: Zeitschrift für die deutsche Gesetzgebung und für einheitliches deutsches Recht (Bd. 7 (1874))

376 ' Korn: Die Rechtsverhältnisse der Ehefrauen
aus die Verwaltungsrechte und den Nießbrauch oder dre sonstigen an
ihrem Vermögen durch die Ehe begründeten Rechte des Ehemannes
haften,7Ä) denn es verbleiben noch andere Möglichkeiten, die als Gegen-
satz zu dieser Vorschrift aufgefaßt werden können, z. B. daß ihr ganzes
Vermögen erst nach Trennung der Ehe, also nach Wegfall der Rechte
des Mannes, verhaftet sei. Da§ Richtige ist, daß in einem solchen
Falle, oder wenn die Frau ohne Vorwissen des Mannes mit Handels-
geschäften beginnt, aus die Landesgesetze, d. h. auf das Provinzialrecht
zurückgegangen werden muß. Hat daher in der Mark eine Frau
gegen den Einspruch ihres Mannes oder ohne sein Wissen
als Handelsfrau sich etablirt, so sind ihre Geschäfte nicht
nichtig. Sie haftet dann ssür alle Verbindlichkeiten, die
sie in dieser Beziehung eingegangen ist, für ihre Person
und ihr vorbehaltenes Vermögen kann deswegen sofort,
ihr eingebrachtes aber nach Auflösung der Ehe in Anspruch
genommen werden (Abschnitt XIX).
Wechselsähig sind die brandenburgischen Ehefrauen, da sie sich
gültig durch Verträge verpflichten können, 76) doch darf ihr ein-
gebrachtes Vermögen wegen ihrer ohne Genehmigung des
Mannes eingegangenen Wechselschulden in stehender Ehe
nicht zum Gegenstände der Exekution gemacht werden, weil
auch hier das zu erwähnende Recht des Mannes kollidirt.

V. Handlungsfähigkeit der Wittwe.
Die Frage, ob eine Wittwe in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkter
sei als eine Ehefrau in stehender Ehe, ist daraus entstanden, daß eine
ihren Mann überlebende Frau bei dem Mangel eines Testamentes als
dessen Erbin aus der Zoachimischen Konstitution vom Mittwoch vor
Franzisei 1527 angesehen wird, daß sie aber aus dem Nachlasse des
Mannes ihre statuarische Hälfte nur erhält, wenn sie ihr.eigenes Ver-
mögen zur Theilung einwirft. Man hat angenommen, daß dadurch
eine Gütergemeinschaft zwischen ihr und ihren Miterben entstehe und
ihr nur unter Beitritt ihrer Miterben die Dispositionsbefugniß über

75) Art. 8 a. a. O.
7G) Art. 1 der deutschen Wechselordnung.

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