Full text: Zeitschrift für die deutsche Gesetzgebung und für einheitliches deutsches Recht (Bd. 7 (1874))

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nach dem Brandenburgischen Provinzialrechte.
Verbot abschließt, für sie durchaus verbindlich und sofort
klagbar sind; daß ihr Kontrahent wegen seiner Ansprüche
aus solchen Geschäften an ihr vorbehaltenes Vermögen
ohne Einschränkung sich halten kann, wenn sie auch nicht
mit Bezug aus dieses gehandelt und keine Sicherheit damit
bestellt hat; daß ihr Kontrahent nur durch das kollidi-
rende, maritalische Nießbrauchsrecht des Mannes, über
welches unten gehandelt werden soll, gehindert wird, das
eingebrachte Vermögen der Frau als Gegenstand der Exe-
kution zu wählen; und daß er nach Auslösung der Ehe
auch gegen dies Vermögen der Frau wegen solcher
Ansprüche vorgehen kann, welche er aus Rechtsgeschäften
der Frau in stehender Ehe ohne Konsens des Mannes
erworben hat.
In neuerer Zeit ist hieran durch das deutsche Handelsgesetzbuch
eine Aenderung geschehen. Nach dem Provinzialrechte der Mark konnte
die Frau unzweifelhaft für stch allein bestimmen, ob sie ein Crwerbs-
geschäft betreiben wollte und es gab keine Vorschrift, die ihr verbot,
Handelsgeschäfte zu wählen und als Handelsfrau sich zu etabliren.
Ein Widerspruchsrecht hatte der Mann nicht, nur hatten die Schulden,
welche sie als Handelsfrau machte, ihm gegenüber keine andere Wirkung
als andere Verbindlichkeiten, welche sie in stehender Ehe einging. Sein
Nveßbrauchsrecht an den Zllaten wurde nicht berührt, wenn er nicht
die Genehmigung zu dem Geschäfte der Frau gegeben hatte. Das
deutsche Handelsgesetzbuch bestimmt nun, daß eine Ehefrau ohne Ein-
willigung des Mannes nicht Handelsfrau sein könne, daß jedoch als
Einwilligung des Mannes gelten solle, wenn die Frau mit Wissen
und ohne Einspruch des Mannes Handel treibe. 74) Es räumt ihm
also jedenfalls ein Recht des Widerspruches ein, und die Frage entsteht,
welche Wirkung dieser Widerspruch hat, wenn die Frau ihn nicht
beachtet und dennoch Handelsgeschäfte gewerbsmäßig betreibt. Das
Handelsgesetzbuch enthält hierüber keine Bestimmung. Cs ordnet nicht
an, daß in diesem Falle die von der Frau eingegangenen Verbind-
lichkeiten nichtig sein sollten. Vermittelst des Argumentum de contrario
kann dies nicht aus der Vorschrift gefolgert werden, daß Handelssrauen
für die Handelsschulden mit ihrem ganzen Vermögen ohne Rücksicht

74) Art. 7 Mg. deutsches Handelsgesetzbuch.

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