374 Korn: Die Rechtsverhältnisse der Ehefrauen
nichtig, sondern für ihre Person durchaus rechtsbeständig und verbind^
lich, wenn sie nicht etwa minderjährig ist. Verweigert der Mann
seinen Beitritt oder widerspricht er einem Rechtsgeschäfte,
welches die Frau abschließt, so hat dies auf die Gültigkeit
und Rechtsbeständigkeit des Geschäftes in Ansehung der
Frau keine Wirkung. Seine maritalische Gewalt geht nicht so weit,
daß sie die Handlungsfähigkeit der Frau beschränkt. Gr hat keine
Besugniß, ihr ein Rechtsgeschäft zu verbieten, wenigstens hat sein.
Verbot nicht die Wirkung, daß die Handlung seiner Frau unverbindlich
wird, mag der Dritte, der mit der Frau kontrahirt, auch das Verbot
kennen. —
Der Unterschied des preußischen Landrechtes, ob die Frau mit
Rücksicht auf ihr vorbehaltenes Vermögen oder aus ihre Zllaten kon-
trahirt, verliert im brandenburgischen Provinzialrechte seinen prinzipi-
ellen Werth. Nichtig sind ihre Rechtshandlungen, welche sie ohne Bei-
tritt ihres Mannes oder unter dem Widerspruche desselben vornimmt,
niemals. Ob sie vorbehaltenes Vermögen hat, oder ob ihr ganzes
Vermögen als Illatum anzusehen ist, ist nur eine Frage des praktischen
Erfolges, welche sich bei der exekutivischen Verfolgung des Anspruches
gegen sie zeigen kann, aber von vorn herein auf die Gültigkeit des
Geschäftes und seine Klagbarkeit nicht von Einfluß ist. Schon Suarez
hat in der Revisio monitorum hervorgehoben, wie bedenklich die
Bestimmung sei, daß eine Frau, welche auf ihre bona receptitia ohne
Beitritt ihres Mannes Kredit nimmt, deshalb in stehender Ehe nur
belangt werden kann, wenn sie Pfand bestellt hat. Aus seinen Bemer-
kungen geht auch hervor, daß die Redaktoren des Allgemeinen Land-
rechtes sich wohl bewußt waren, in diesem Punkte neues Recht zu
schaffen. 73) Zn der Mark gilt dies daher nicht. Auch wenn die Frau die
in §. 319 Tit. 1 Th. II. Allg. L.-R. erwähnte Sicherheit nicht bestellt,
kann sie in gültiger Weise ohne Beitritt ihres Mannes Kredit aus ihr vor-
behaltenes Vermögen nehmen, ja dieseshaftet für alle ihre Verbindlichkeiten,
die sie in stehender Ehe ohne Zuziehung ihres Mannes eingegangen ist, mag
sie auch nicht mit ausdrücklicher Bezugnahme auf dasselbe kontrahirt haben.
Zm Ganzen ist als bestehendes Provinzialrecht anzu-
sehen, daß alle Rechtsgeschäfte, welche eine Frau während
ihrer Ehe ohne Beitritt ihres Mannes oder gegen dessen
73) Bornemann: Systematische Darstellung V. S. 86.