Full text: Zeitschrift für die deutsche Gesetzgebung und für einheitliches deutsches Recht (Bd. 7 (1874))

nach dem Brandenburgischen Provinzialrechte. 373
Hypothekenbuch oder durch Uebergabe des Obligationsinstrumentes oder
der beweglichen Sache sich besonders versichern lassen, widrigenfalls er
während der Ehe keine Befriedigung fordern darf, vielmehr damit
warten muß, bis die Ehe aufgelöst ist. 69) Nach dem Landrechte fehlt
der Frau daher an sich die Dispositionsfähigkeit. Sie ist ihr nur für
ihr vorbehaltenes Vermögen und auf Höhe desselben eingeräumt und
über dasselbe hinaus kann sie ohne Genehmigung ihres Mannes sich
nicht verpflichten. Schmidt sagt ganz zutreffend: „In unseren Gesetzen
ist keine einzige Stelle enthalten, welche ausspricht, daß Frauen fähig
sind, einseitig sich persönlich zu verpflichten, wenn die Wirkung der
persönlichen Obligation auch erst nach Auflösung der Ehe geltend
gemacht werden soll. Die Disposition der Frau wird lediglich auf ihr
vorbehaltenes Vermögen bezogen. Das vorbehaltene Vermögen sigurirt
insoweit als die verpflichtete Person selbst und die Schuld wird als
eine Reallast behandelt, welche auf diesem Gute ruht, aber nicht die
Person der Frau selbst bindet."
In der Mark Brandenburg gilt dies Alles nicht, da es neues
Recht ist, welches in der Mark vor der Publikation des Allgemeinen
Landrechtes unbekannt war. Die kursächsischen Juristen haben aller-
dings bei dem Ausbau des usus modernus auf das altdeutsche Mun-
dium zurückgegriffen und sind schließlich dahin gelangt, die Gültigkeit
aller Rechtshandlungen unverheiratheter Frauenspersonen von dem
Beitritte ihres Kurators und der verheiratheten Frauen von dem Bei-
tritte ihrer Männer abhängig zu machen.^) Allein in der Mark ist
nur die vereinzelte Stimme von Müller aufzufinden, der sich für gleiches
Recht ausspricht. Im Uebrigen ist niemals kontrovers
gewesen, daß in der Mark der Grundsatz des römischen
Rechtes zur Anwendung kommt, wonach die Handlungs-
fähigkeit einer Frau durch deren Verheirathung an sich
keine Einschränkung erleidet. 72) Verpflichtungen, welche sie in
stehender Ehe ohne Zuziehung ihres Mannes eingeht, sind keinesweges

60) §. 319 a. fl. O.
70) Schmidt: Familienrecht, S. 130.
TI) Curtius: Kursächsisches Civilrecht I. §. 126 (Ausgabe von 1797, S. 121),
und Haubold: Lehrbuch des sächsischen Privatrechtes, §. 70 (Ausg. v. 1820, S. 75).
72) Gutachten des TnbunaleS v. 9. Januar 1761 und Hofreskript v. 11. März
1781 bei Stengel: Beiträge II. S. 65 u. 69. — Scholtz-Hermsdorf: Provinzialrecht
II. S. 38.

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