Full text: Zeitschrift für die deutsche Gesetzgebung und für einheitliches deutsches Recht (Bd. 7 (1874))

348 ' tont: Die Rechtsverhältnisse der Ehefrauen
lungsfähigkeit der Frau, sondern bestand selbstständig neben ihr und
erlosch, wenn der Mann sich nicht entschloß, aus Grund desselben zu
interveniren. 7)
Daß diese Grundsätze des gemeinen sächsischen Landrechtes in der
Mark im Allgemeinen gegolten und mindestens als Basis des ehelichen
Güterrechtes betrachtet worden sind, ist mit Sicherheit anzunehmen,
zweifelhafter aber erscheint es, ob sie bei ihrer Anwendung in der
Mark nicht im Einzelnen erhebliche Aenderungen erfahren haben und
ob namentlich nicht in einem Theile der Mark eine allgemeine Güter-
gemeinschaft der Eheleute sich heraus gebildet hat.
Die erste Aenderung, welche das sächsische Landrecht erfahren hat,
besteht in der Ausbildung eines von ihm verschiedenen Stadtrechtes,
wie es das magdeburgische Weichbild zeigt. Es wurde hier der
Grundsatz ausgegeben, daß Mann und Frau kein gezweites Gut haben
könne, und statt dessen angenommen, daß das vormundschaftliche
Recht des Mannes sich nur auf den Theil des Vermögens
der Frau erstrecke, welcher ihm zu seiner Gewere übergeben
worden war. Alles Uebrige blieb Sondergut der Frau und es galt
die Präsumtion, daß alles von fahrender Habe, liegenden Gründen
und ausstehenden Forderungen der Frau ihr Sondergut sei und so
lange als solches angesehen werden müsse, bis eine ausdrückliche
Uebergabe an den Mann nachgewiesen sei. 8) Nur die eine Attsnahme
wurde gemacht, daß Erbschaften, welche der Frau zufielen, ohne weiteres
in die vormundschaftliche Gewere des Mannes (nach ihrem alten
Begriffe des Sachsenspiegels) gelangten.9) Die Handlungsfähigkeit
der Frau erlitt keine Einbuße, denn es ist viel späteren Rechtes, daß
eine allgemeine Geschlechtskuratel eingeführt wurde, vielmehr wurde
sie thatsächlich dadurch bedeutend erweitert, daß die Frau über ihr
Sondergut ohne Zuziehung ihres Mannes gültig verfügen konnte.
Auch nach dem magdeburgischen Weichbildrechte bedurften Frauen nur
eines Vertreters in Prozessen, und Akte nicht streitiger Gerichtsbarkeit
wurden von ihnen ohne vormundschaftliche Assistenten ausgenommen.
Handelte es sich in einem Prozesse um ihr Sondergut, so war ihr
Mann nicht ihr nothwendiger Vertreter vor Gericht, da er kein Recht
7) Martitz, a. a. O. Seite 133 und die höchst scharfsinnige Ausführung in der
Note 13 daselbst.
8) Martitz, S. 253.
v) Martitz, a. a. O. S. 277.

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