Full text: Zeitschrift für die deutsche Gesetzgebung und für einheitliches deutsches Recht (Bd. 7 (1874))

Stüler: Werthantheile.

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Der Rechtsgrund seiner Gültigkeit ist die Vertragsfreiheit, die Befug-
niß der Betheiligten, ihre Verbindlichkeiten untereinder sestzustellen ohne
Mitwirkung des Richters. Zur Substantiirung der Klage gehört nur
der Nachweis der bestehenden Obligation, des geschehenen Anerkennt-
nisses und dessen Beziehung auf sie. Als Ginwand ist nicht der Be-
weis der Unrichtigkeit des Zugestandenen zulässig, sondern nur die An-
fechtung. Gin Schuldschein ist klagbar, wenn er obige Substantiirung
enthält, also Bezeichnung des Rechtsgeschäftes, der Summe, des Gläu-
bigers, Ort und Zeit, Unterschrift des Schuldners.
Es bedarf nicht der Ausführung, daß vorstehende Sätze nicht bloß
für dcks Gebiet des Obligationenrechtes Geltung haben.
Denselben Weg, den bei uns die Praxis genommen, hat das prä-
torische Recht durch Zulassung der Klage aus einem Konstitutum ein-
ges^lagen. Das Konstirutum ist nicht die wiederholte Begründung
oder eine Bestärkung, enthält auch nicht die Klagbarmachung einer
Obligation. Gs geht nicht auf die Erfüllung einer Obligation iw
Allgemeinen. Cs setzt das Bestehen der Obligation voraus und geht
auf Leistung eines bestimmten Gegenstandes, ursprünglich nur
einer Summe Geldes oder vertretbarer Sachen. L. 2. (Jod. de const.
pec. 4, 18. Das Konstitutum vermag nicht, eine erhöhte Verbind-
lichkeit zu schaffen. L. 11. §. 1. eod. Aber es stellt die Schuld fest
bis zum Gegenbeweis. Gs kann die Modalitäten der Leistung, den
Ort und die Zeit bestimmen, auch die Erfüllung einer Leistung statt
einer andern. L. 4. L. 5. pr. L. 1. §. 5. eod. Auch ist zulässig,
daß ein Dritter die Leistung giltig verspricht, wobei hinzuzudenkern
auf Anweisung des Schuldners-, ferner, daß sie einem Dritten verspro-
chen wird, wobei hinzuzudenken, auf Anweisung oder mit Genehmigung
des Gläubigers. L. 5. §. 2. eod. Das Konstitutum erreicht damit
zugleich den Uebergang einerForderung auf einen Dritten; nicht juristisch so
daß dieser in die Obligation als Gläubiger eintritt, aber ökonomisch, indem
er die Leistung aus einer fremden Obligation einklagen kann. Es er-
reicht ferner den Zweck der Bürgschaft, beziehungsweise der Schuldüber-
uahme, nicht juristisch, indem der Dritte als Schuldner in die fremde
Obligation eintritt, aber thatsächlich durch seine Verbindlichmachung
zur Erfüllung einer Leistung. Der unmittelbare Zweck des Konstitutum
ist jedoch lediglich die Feststellung von Ansprüchen aus Obligationen —
oder auch aus anderen Rechtsverhältnissen.
Was die Aufhebung der Schuldverbände betrifft, so ist dieselbe
Zeitschrift für deutsche Gesetzgebung. VH. 19

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