Stüler: Wcrthantheile.
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gesehen hiervon, lediglich in ihrer.Richtung auf das belastete Grund'
stück, Hai sie dieselbe Natur, wie jenes Recht, die Grundschuld.
Stände nun die Natur der dinglichen Berechtigung in der Hypo-
thek fest, so würde dadurch unmittelbar die Natur der Grundschuld
erklärt sein. Nach der gangbaren Auffassung besteht jene Berechtigung
in dem, Verkaussrecht des Grundstückes zum Zweck der Erlangung der-
jenigen Summe, welche nöthig ist, um die persönliche Schuld zu til-
gen, Danach würde die Grundschuld einfach in dem Verkaufsrecht zur
Erlangung einer bestimmten Summe bestehen. Allein welches ist die
Natur dieses Verkaufsrechtes? Es ist nicht dasselbe Verkaufsrecht, wel-
ches der Eigenthümer hat. Für den Hypothekengläubiger ist der Ver-
kauf nur das Mittel, oder vielmehr eins von den Mitteln, zum Zweck
der Erlangung der Summe Geldes,^ auf welche er vermöge seines ding-
lichen Rechtes den Anspruch hat. In dem Verkaufsrecht selbst kann
also jenes dingliche Recht nicht bestehen; es. fragt sich vielmehr, welches
die Bedeutung desjenigen dinglichen Rechtes ist, zu dessen Befriedigung
der Verkauf dient. Man wird vielleicht sagen, dies dingliche Recht
bestehe in dem Anspruch auf Erlangung einer Summe Geldes aus dem
Grundstück. Einen Anspruch kann man nicht erheben gegen ein Grund-
stück, sondern nur gegen deffen Eigenthümer. Wie aber kann ein An-
spruch an den Eigenthümer aufgesaßt werden als die Ausübung einer
Herrschaft über die Sache? Das ist die Frage, die zu beantworten ist.
Sie ist dieselbe bei der Hypothek, wie bei der Grundschuld.
Die Theorie der Grundschuld, welche Franz Förster vorträgt,
läßt sich von ihrem Ausgangspunkte an verfolgen. Sie hat sich aus-
gebildet zugleich mit der Gestaltung, welche der Grundschuld zuerst in
dem Gesetzentwurf und zuletzt in dem zustande gekommenen Gesetz ge-
geben wurde.
Die schon erwähnten Motive des Regierungsentwurfes (S. 46 ff.)
gehen davon aus, die Bestrebungen hinsichtlich der Reform der Hypo-
Lhekengesetzgebung hätten hauptsächlich die Richtung verfolgt, die Hypo-
thek zu einem selbstständigen Rechte zu machen, sie loszulösen von der
Gebundenheit an ein persönliches Schuldverhältniß. Sie solle, wie
man sich ausdrückte, eine selbstständige Realobligation sein.
Dieser Ausdruck enthalte jedoch einen logischen Widerspruch. Denn er
solle eine Obligation, d. h. eine persönliche Schnldverbindlichkeit be-
zeichnen, zu welcher die persönliche Schuld und der persönliche Schuld-
ner fehle. Es Liege im Wesen der Hypothek, daß durch sie die Zah-