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John: Der höchste Neichsgerichtshof re.
Wenn der Gerichtshof in mehrere Abtheilungen zerfalle, so sinke in
demselben Maße als die Aütheilungen wachsen, die Aussicht aus die
Erreichung jenes Zweckes, weil alle künstlichen Mittel, die Differenz der
Ansichten der mehreren Abteilungen zu beseitigen, zumal bei münd-
lichem Verfahren, *) sich als ganz ungenügende erwiesen.
Wünschenswerth würde es ja sein, wenn der höchste Gerichtshof
nur in einer Abtheilung arbeiten könnte. Dieses Ziel läßt sich aber
in keinem Falle erreichen. Die Voraussetzung hierzu würde sein, daß
die Arbeiten des Obecrevisionsgerichtes von wenig mehr als sieben
Richtern bewältigt werden können, da eine kollegialische Entscheidung
von mehr als etwa 7 Richtern keinen rechten Sinn mehr hat. Immer
wird man also, darauf zu rechnen haben, daß der höchste Gerichtshof
in mehreren Abtheilungen arbeiten werde, und die nicht zu verkennen-
den Uebelstände, die sich hieraus ergeben, wird man, wie bisher, so
auch für die Zukunft, in den Kauf nehmen müssen. Wie sehr es
möglich sein wird, Konformität der Rechtsansichten unter den mehreren
Abtheilungen des höchsten Gerichtes zu erzielen, wird weniger von den
Bestimmungen eines etwa zu erlassenden Reglements, * 2) als von der
Art und Weise der Handhabung desselben abhängen. Daß übrigens
die Mittel, die Differenz der Ansichten unter den mehreren Abtheilungen
desselben Gerichtes auszugleichen, sich als „ganz ungenügende"
erwiesen hätten, dürste z. B. für das preußische Obertribunal wie auch
für das Reichsoberhaudelsgericht bezweifelt werden. Denn man könnte
in der That nicht recht einsehen. wie das Verlangen, die Einheit der
Rechtspflege durch einen höchsten Gerichtshof gewahrt zu sehen, hätte
entstehen sollen, wenn die größten unter den vorhandenen höchsten
Gerichtshöfen dieser Aufgabe sich so gar nicht gewachsen gezeigt hätten.
Die „Begründung" führt sodann aus:
„Wenn das etatsmäßige Richterpersonal des preußischen Obertri-
bunals aus 57 Mitgliedern, das etatsmäßige Richterpersonal des
preußischen Oberappellationsgerichtes aus 16 Mitgliedern besteht
') Was hier das mündliche Verfahren soll, ist nicht deutlich. Die Rechtsanschauung
einer Abtheilung des Gerichtes tritt ja nicht in dem Verfahren, sondern in dem Urtheil
und den Entscheidnngsgründen zu Tage. Diese aber sind ausgezeichnet, wenn es sich
darum handelt, zu Prüfen, ob die Rechtsansicht der einen Abtheilung mit derjenigen
der anderen Abtheilung in Uebereinstimmung sich befindet oder ob dies nicht der Fall ist.
2) Vergl. z. B. das Regulativ für den Geschäftsgang bei dem Bnndesoberhandels'
gericht (Entscheidungen Bd. II. S. 7 ss., namentlich §. 9).