Literatur.
- 141
nur dann hier zur Berücksichtigung kommen, wenn die Verpflichtung ... in
das Hypothekenbuch eingetragen sind". Mir scheint das gerade für das
Umgekehrte zu sprechen. Und wie soll, wenn man das vom Ober-Tri-
bunal neuadoptirte Princip anwendet, die Masse vertheilt werden? Man
nehme den Fall: es concurrirt ein nicht eingetragener Altentheil, dann
ein bösgläubiger Hypothekar und demnächst nur gutgläubige Hypothekare,
welche das Altentheil nicht anzuerkennen brauchen. Dann könnte doch
höchstens der Altentheilbesitzer so viel verlangen, als der bösgläubige
Hypothekar erhält, weil sonst die hinterstehenden Gläubiger benachtei-
ligt werden. Soll aber der böswillige Hypothekar ganz ausfallend Wie
weiter, wenn nun wieder ein weiterer nachstehender, aber nicht der letzte
Hypothekengläubiger in mala ficte ist? Diese Fragen zeigen doch deutlich,
daß die Relativität der Ansprüche bei einer Befriedigung aus gemein-
schaftlicher Masse nicht durchführbar ist, und daß es also einen sehr
guten Grund hat, wenn die Conc.-Ordn. die Eintragung der Reallasten
oder einen öffentlich rechtlichen Character derselben, d. h. ihre absolute
Dinglichkeit, verlangt.
Gerechtfertigt erscheint dagegen das Urtheil des II. Sen. v. 16. Mai
1872 (S. 202),'
daß die Gültigkeit der von den Bezirks-Regierungen auf Grund
des §. 11 des Ges. v. 11. Mürz 1850 erlassenen Polizei-Vor-
schriften von der Beobachtung der Bestimmungen des Rescripts
des Innern des Ministers v. 6. Juni 1850 abhängig ist.
In dem erwähnten Gesetze §. 11 ist dem gedachten Minister die
Befugniß beigelegt, die erforderlichen Bestimmungen über die Art der
Verkündigung solcher Vorschriften und über die Formen, von deren
Beobachtung die Gültigkeit derselben abhüngt, zu erlassen. Da in Folge
dessen das Rescript von 1850 ergangen, - so müssen auch die darin fest-
gesetzten Erfordernisse bei Strafe der Nichtigkeit beobachtet werden.
Wenn in dem Erkenntniß des III. Sen. v. 31. Mai 1872 (S.
206) angenommen ist,
daß der im §. 307 Tit. 5 Th. I. A. L.-R. angeordnete Verlust
der Conventionalstrafe bei verspäteter Erfüllung durch die Annahme
ohne Vorbehalt keine Anwendung auf den Fall der vertrags-
mäßigen Bedingung findet, daß bei nicht pünktlicher Zahlung der
Zinsen eines geschuldeten und creditirten Capitals dasselbe sofort
füllig sein soll,
und dies darauf gestützt wird, daß nach dem Eintritt der Bedingung
der Gläubiger das Recht auf sofortige Zahlung erworben und der Ver-
klagte das Recht aus der Kreditirung verloren, ein stillschweigender Ver-
richt der ersteren Befugniß aber aus der vorbehaltlosen Quittung über
die Zinsen, welche der Gläubiger doch acceptiren müsse, nicht gefolgert
werden dürfe, so fragt es sich doch, ob jene Verabredung dahin aufzu-
fassen, daß sie auch' dem Schuldner ein Recht auf Rückzahlung gibt,
oder ob dieselbe nicht vielmehr als cassatorische Clausel zu behandeln,
also dem Gläubiger nur neben dem bisher bestehen bleibenden vertrags-
mäßigen Rechte noch eine neue Befugniß erwächst, das Capital zurück-
zufordern, — eine Befugniß, welche natürlich besonders geltend gemacht,
andererseits aber durch ein solches Benehmen des Gläubigers, welches
seinen Willen auf Festhaltung des bisherigen Vertragsverhältnisses