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Literatur.
Das erwähnte Gesetz, welches bestimmt (§.. 1 Nr. 1): „Mit Ablauf
von 2 Jahren verjähren die Forderungen der Fabrikunternehmer u. s. w.
und Handwerker für Maaren und Arbeiten", bezieht sich auf alle
Handwerksarbeiten und es kommt nichts darauf an, ob der Handwerker
als solcher nur einzelne Arbeiten oder ein ganzes Werk geleistet hat,
denn auch das Werk eines Handwerkers ist nichts anderes als das Pro-
duct seiner Arbeiten. Weiter wird darauf hingewiesen, daß weder das
Gesetz noch die Natur der Sache eine Veranlassung gibt, den Werk-
verdingungsvertrag überhaupt der kurzen Verjährung zu entziehen, und
daß bei Ausschließung desselben die Ansprüche aller producirenden Hand-
werker, wie z. B. der Schneider, Schuhmacher, Sattler, Wagenbauer
u. s. w. für die bei ihnen bestellten Werke nicht unter das Gesetz
fallen würden , während solche Forderungen doch gerade zu den im Ein-
gänge des Gesetzes gedachten, nämlich zu denen gehören, welche entweder
sogleich oder in kurzer Zeit berichtigt zu werden pflegten.
Durch das Urtheil des V. Sen. v. 6. Februar 1872 (S. 147) wird
festgestellt,
daß die Rechte zur Gewinnung solcher Fossilien, welche nach
Gesetze vom 24. Juni^1865von dem Verfügungsrechte des Grund-
eigentümers nicht ferner ausgeschlossen sind, aus dem Grund-
eigenthume eines Dritten nicht nur insoweit unter dem gedachten
Gesetze noch als fortbestehend zu betrachten sind, als dieselben
unter die im §. 250 des Gesetzes erwähnten Rechte der früher
unmittelbaren Standesherren und derjenigen gehören, welchen
auf Grund besonderer Rechtstitel das Bergregal in gewissen Be-
zirken allgemein oder für gewisse Mineralien zusteht, sondern daßdas
neue* Gesetz auch die Rechte Derer unberührt gelassen, welche sich
bei der Publieation des Gesetzes im rechtlichen Besitze eines auf
Grund früherer Regalität von dem früheren Regalherren durch
Beleihung erworbenen, abgeleiteten Rechtes befanden.
Das Ober-Tribunal ist davon ausgegangen, daß die zuletzt gedach-
ten Rechte nicht schon deshalb für aufgehoben zu erachten sind, weil ihrer
in dem §. 250 des Berggesetzes, welcher die zuerst erwähnten aufrechthält,
nicht gedacht wird, daß die Frage vielmehr unter Zuhülfenahme der
anderweitigen Vorschriften des Gesetzes zu entscheiden sei. §. 222
desselben („Soweit das gegenwärtige Gesetz auf die bestehenden Berg-
werke überhaupt Anwendung findet, unterliegen den Bestimmungen des-
selben auch diejenigen Bergwerke, welche den seitherigen Vorschriften
gemäß auf Mineralien berechtigt sind, die der §. 1 dieses Gesetzes nicht
mehr aufführt") unterwerfe nun nur die fernere Benutzung der betreffen-
den Mineralien den Bestimmungen des Gesetzes, und erkenne damit an,
daß die Substanz des Rechtes selbst unverändert fortbestehe. Da es sich
im 8- 222 im Gegensätze zu dem §. 250 blos um die Beleihung auf
gewisse Mineralien handle, also um solche Rechte, welche auf dem bis-
herigen Regal des Staates beruhen, so betrachte der erstere auch abge-
leitete Rechte dieser Art als unter der neuen Gesetzgebung fortbestehend.
Wenn §. 222 nur von Bergwerken spreche, so habe dies seinen Grund
darin, daß der §. nur dem Bedürfnisse nach einer Regelung der Ver-
hältnisse der älteren Bergwerke hätte Rechnung tragen wollen. Da aber
in der Vorschrift die Grundanschauung des Gesetzes bezüglich seiner