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Grundstücks das Kaufgeld bis zum Kaufgeldervertheilungs-Termine
zu verzinsen, auch wenn die Verbindlichkeit dazu in den Kaufbe-
dingungen und im Zuschlags-Urtheile nicht festgesetzt ist? (S. 124,
ist in dem Erkenntnisse des III. Sen. v. 5. April 1872 bejaht. Wenn
auch nach der Subhastations-Ordnung vom 15. März 1869 §. 57 die
Uebergabe des Grundstückes für die Regel erst nach der Berichtigung der
Kaufgelder erfolgt, so ist doch an dem §. 342 Tit. 11 Th. I. A. L.-R.
nichts geändert. Nach diesem gehen aber die Nutzungen, also auch der
Fruchtgenuß und die Gefahr, trotz der nicht erfolgten Uebergabe, schon
mit der Verkündigung des Zuschlagsbescheides auf den Ersteher
über, und da nach §. 109 Tit. 11 Th. I. A. L.-R. Niemand Kaufgeld
und Sache zugleich nutzen kann, muß auch für den hier in Rede stehen-
den Fall dem Ersteher die Pflicht zur Verzinsung der Kaufgelder auf-
erlegt werden.
Das S. 133 abgedruckte Urtheil des III. Sen. v. 25. Mürz 1871
trägt die Überschrift:
Ist in dem Falle, daß eine Realberechtigung zu fortlaufenden
Hebungen von unbestimmter Dauer mit einem Hy^othekencapitale zu
gleichem Rechte im Hypothekenbuche eingetragen ist, und das Kauf-
geld des subhastirten Grundstückes nicht zur vollen Befriedigung
resp. Deckung beider Ansprüche ausreicht, der Hebungsberechtigte
befugt, aus dem zu seiner Deckung niedergelegten, verhältniß-
müßig auf denselben gefallenen Capitale unbeschränkt seine Be-
friedigung für die ganze Hebung bis zur gänzlichen Aufzehrung
des Deckungscapitals zu verlangen oder ist er nur so lange hier-
zu befugt, als der Rest des Deckungscapitals den Betrag der
noch nicht getilgten Hypothekenforderung übersteigt? Und wenn
nur dieser Betrag noch übrig bleibt, ist er alsdann zwar nur 4
Procent des auf den Hebungsberechtigten entfallenen Deckungs-
Capitales, diese aber bis zur vollen Erschöpfung des Deckungs-
Capitales zu fordern berechtigt? (S. 133).
Im Zusammenhänge damit steht die Entscheidung des III. Sen.
v. 20. Februar 1870 (Entscheidungen Bd. 65 S. 454), auf welche zu-
gleich mit einzugehen ist, da das Ober-Tribunal auf die Motive der
letzteren verweist. In dieser letzteren hat dasselbe angenommen,
daß wenn bei der in nothwendrgen Subhastationen stattfindenden
Vertheilung der Kaufgeldermasse ein zur Deckung künftiger jähr-
licher Hebungen ausgesetztes Capital nicht mehr voll zur Perce^tion
kommt, Gläubiger, welche nicht zu gleichen Rechten mit diesen
Hebungen, sondern erst hinter denselben in das Hypothekenbuch
eingetragen sind, dem nicht widersprechen dürfen, daß jährlich der
volle Betrag der Hebungen aus den Zinsen des angelegten Ca-
pitals und aus diesem selbst bis zu dessen Erschöpfung, so lange
das Recht zu den Hebungen fortdauert, ausgezahlt wird.
Der §. 251 der Conc. - Ordn. bestimmt: „Besteht eine Forderung in
dem Ansprüche auf fortlaufende Hebungen, so wird der Betrag, welcher
bei der Vertheilung auf das zur Deckung der künftigen Hebungen ange-
setzte Capital (§§. 62. 85,)" — d. h. auf die zu 4 Procent capitalisirte
Summe—" fällt, verzinslich angelegt... So oft die Zinsen zur Berich-
tigung der dem angesetzten Capitale entsprechenden Hebungsbeträge nicht