Full text: Zeitschrift für die deutsche Gesetzgebung und für einheitliches deutsches Recht (Bd. 7 (1874))

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auch dort eintreten, wo ein in mangelhafter Form ertheilter Auftrag
dennoch — wenngleich unvollkommene — vertragliche Wirkungen äußert."
Das S. 103 folgende Erkenntniß des I. Sen. v. 1. März 1872.
stellt nur die schon recrpirte Auffassung fest,
daß ein nach Maßgabe des §. 392 Tit. 1 Th. II. A. L.-R. vor-
genommene Vermögensabsonderung nicht nothwendig und von
selbst auch für die EKegatten die Aufhebung der bis dahin unter
ihnen gesetzlich bestandenen Gütergemeinschaft zur Folge hat.
Bedenklich erscheint dagegen das Urtheil des
IV. Sen. v. 29. Februar 1872, daß eine Darlehnsobligation, in
welche eine Kaufgelderschuld für Maaren umgewandelt worden,
der kürzeren Verjährung nach dem §. 1 des Ges. vom 31. März
1838 nicht unterliegt. (S. 118.)
Das Ober-Tribunal will den §. 86 Tit. 11 Th. I. A. L.-R. („Es ändert
also die Natur des ursprünglichen Geschäftes, aus welchem die Zahlungs-
verbindlichkeit entstanden ist, noch nicht, wenngleich über die schuldige
Summe ein Schuldschein als über ein Darlehn ausgestellt worden")
dahin aufgefaßt wissen, daß durch die mit dem wahren Vertrags-Ver-
hältniß nicht übereinstimmende, also unrichtige Bezeichnung der schuldigen
Summe als Darlehn diese nicht die rechtliche Natur eines solchen an-
nehmen soll, ihn aber nicht zur Anwendung bringen, wenn durch Ver-
einbarung der Parteien materiell eine Aufhebung der früheren Schuld erfolgt
und an Stelle derselben eine Darlehnsschuld erzeugt worden ist. Der
Gerichtshof ist also der Ansicht, daß einmal eine Novation einer Kauf-
gelderschuld in ein Darlehn möglich ist und daß §. 867 eine solche nicht
verbietet. Das erstere ist bekanntlich vielfach bestritten und neue Argu-
mente zur Beseitigung der dagegen geltend gemachten Einwendungen
werden nicht beigebracht. Ferner fragt es sich aber, ob der §. 867
nicht dahin auszulegen ist, daß er die gemeinrechtliche Statthaftigkeit der
Begründung eines Darlehns durch Belastung des von dem Verpflichteten
Geschuldeten in dessen Händen, hat ausschließen wollen. Dafür spricht
die Stellung des §. unter dem Marginale: „Vom Creditiren" und der
vorhergehende §. 866, wonach jede rückständige Zahlung nach der Natur
des Geschäfts, aus welchem die Verbindlichkeit entstanden ist, beurtheilt
werden soll. Endlich setzt §. 867 doch wohl voraus, daß die Parteien
dahin übereingekommen sein müssen, daß die schuldige Summe als Dar-
lehn behandelt werden soll, denn die einseitige Ausstellung eines der-
artigen Schuldscheins würde an sich für den andern Contrahenten keine
rechtliche Wirkung haben, und dies hätte nicht ausdrücklich bestimmt zu
werden brauchen; in der Annahme eines solchen Schuldscheines seitens
des Mitcontrahenten aber würde stets eine stillschweigende Vereinbarung
liegen, und dann von einer unrichtigen Bezeichnung nicht mehr die Rede
sein können. Somit kann der §. 867 wenn er überhaupt einen passenden
Sinn geben soll, m. E. nur die Bedeutung eines Verbotes haben, die
Natur der rückständigen Zahlung durch bloße Willenserklärung zu ändern.
Die weitere Frage, ob die kürzere Verjährung oder die längere in einem
solchen Fall eintritt, muß selbstverständlich von dem hier verteidigten
Standpunkt aus im entgegengesetzten Sinne entschieden werden.
Die Frage:
Hat der Ersteh er eines in n othwendiger Subhastation verkauften

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