Full text: Zeitschrift für die deutsche Gesetzgebung und für einheitliches deutsches Recht (Bd. 7 (1874))

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eines zahlungsunfähigen Schuldners, welche unter der Bedingung
geschieht, daß der Erwerber binnen einer bestimmten Zeit die
Tochter des Verkäufers heirathe, nicht der Anfechtung nach dem
H. 5 Nr. 3 lit. d des Gesetzes vom 9. Juni 1855. (S. 59).
Die in dem Gesetze aufgestellte Präsumtion für die Kenntniß der
Absicht des Schuldners, seine Gläubiger zu benachtheiligen, kann nicht
"über den Kreis der gesetzlich bestimmten Voraussetzungen ausgedehnt
werden. So lange der Erwerber die Tochter des Schuldners noch nicht
geheirathet, ist er noch nicht der Ehegatte eines nahen Verwandten des
letzteren. „Das Pactiren mit Beziehung auf eine Zukünftige, als Be-
dingung hingestellte Heirath bringt nicht das enge Band und Familien-
Verhältniß hervor, welches zwischen Schwiegersohn und Schwiegereltern
zu bestehen pflegt", und das den Gesetzgeber veranlaßt hat, für die
Kunde der Vermögensverhältnisse der letzteren bei dem ersteren zu prä-
sumiren.
Das Erkenntniß des III. Sen. v. 12. Februar nimmt an:
1) daß die im §. 117 Tit. 5 Thl. I A. L.-R. ausgesprochene Ver-
muthung hinsichtlich der Bedeutung des Vorbehaltes der Contra-
henten, den Vertrag schriftlich zu schließen,, nicht auch auf die bei
Gelegenheit eines schriftlichen Vertrages getroffene Verabredung
der notariellen Aufnahme desselben anzuwenden,
2) daß ein Landgut im Sinne des tz. 400 Tit. 21 Thl. I. A. L.-R.
in dem Falle nicht vorhanden ist, wo Ackerländereien zu einer
Mühle im Verhältnisse von Nebensache zur Hauptsache stehen.
(S. 64).
„Die Vorschrift des §. 117 a. a. O., die aus einer gemein-recht-
lichen Controverse über eine Pandektenstelle (1. 17. 0. de Lde instr. IV, 21)
hervorgegangen ist, enthält keinen zu allgemeiner Geltung geeigneten
Rechtsgedanken, sondern die Deutung einer bestimmten Willenserklärung
der Contrahenten, sie schließt sich an den §. 116 an, welcher von den
Erfordernissen der gesetzlichen oder verabredeten Schriftform handelt; sie
setzt ausdrücklich die Verabredung nur den Schriftform voraus und
läßt sich daher nicht im Wege der Analogie auf Falle ausdehnen, in
welchen diese Form von den Contrahenten bereits gewahrt ist, und neben-
her, sogar nur mündlich noch eine weitere den Vertrag bestärkende
Form verabredet ist. Für die gehörig abgeschlossenen schriftlichen Verträge
gelten besondere Regeln, ihre Geltung ist davon nicht abhängig, daß ein
förmlicherer Abschluß von den Parteien beabsichtigt oder von den Gesetzen
zu bestimmten Zwecken erfordert wird".
Die Entscheidung zu 2 rechtfertigt sich damit, daß das A. L.-R.
unter Landgut einen Inbegriff von beweglichen und unbeweglichen Sachen
versteht, welche ihrer Hauptbestimmung nach zum Zwecke des Ackerbaues
und der Viehzucht vereinigt sind, s. auch Schrötter, preuß. Anwalts-
Zeitung Jahrg. 2 S. 210.
Das Urtheil des II. Sen. v. 16. Januar 1872 S. 68 trägt die
Überschrift:
Geht bei der Zerstückelung einer zu Bauholz berechtigten Stelle
ein Theil der Berechtigung auf den Käufer über?
Diese ist incorrect, denn die Entscheidung hat festgestellt, daß die
Zerstückelung nicht unter allen Umstünden den Uebergang ausschließt, ein

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