Full text: Zeitschrift für die deutsche Gesetzgebung und für einheitliches deutsches Recht (Bd. 7 (1874))

Literatur.

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Diese Vormerkung steht demnach nicht nur mit dem den früheren Fällen
zu Grunde liegenden Princip völlig im Einklang, sondern sie ergänzt
auch, wie der Comm.-Ber. des Herrenhauses mit Recht hervorhebt, eine
im Regierungs-Entwurf vorhandene Lücke.") Eben weil dies die Absicht
des Gesetzgebers war, erscheint es mir auch gerechtfertigt, die Bestimmung
extensiv auszulegen und eine gleiche Vormerkung zuzulassen „zur Erhal-
tung des Rechts auf Eintragung von Beschränkungen des Eigenthums
oder des Verfügungsrechts des Eigenthümers" (Gr.-B.-O. §. 11 Nr. 2),
da sonst hinsichtlich dieser Einschreibungen das Gesetz doch immer lücken-
haft sein würde.
2) Die beiden anderen Fälle zu f und g sind den vier zuerst be-
sprochenen insofern nicht homogen, als sie nicht den Zweck.haben, eine
definitive Eintragung zu sichern. In dem Fall zu I soll das Wider-
spruchsrecht des Eigenthümers gegenüber einer im Grundbuch eingetra-
genen Hypothek (Grundschuld) gewahrt, d. h. es soll verhütet werden,
daß der als berechtigt Eingetragene, bezw. seine Sucoessoren, gestützt auf
die publica fides des Grundbuches, Verfügungen über die Hypothek
(Grundschuld) treffen, durch welche dieses Widerspruchsrecht vereitelt oder
in seiner Wirkung beeinträchtigt werden könnte. — In dem Falle zu g
soll ein eingetragenes dingliches Recht gegen eine ungerechtfertigte
Löschung geschützt, d. h. es soll verhütet werden, daß vermöge des Rechts-
satzes, wonach derartige Rechte auf Grund des Todtenscheines der als be-
rechtigt Eingetragenen zur Löschung gebracht werden können, — in Ver-
bindung mit der publica fides des Grundbuches, Verfügungen über das
Grundstück getroffen werden, durch welche das dingliche Recht in Betreff
der Rückstände vereitelt oder in seiner Wirkung beeinträchtigt werden
könnte.
Sieht man auf die materielle Grundlage dieser beiden Fälle, so
ergibt sich, daß sie unserer ersten Kategorie wesentlich gleichartig sind.
In beiden Fällen handelt es sich in der That um den Schutz eines
Rechts auf die Sache. Die Vormerkung zu f dient zum Schutz des
freien Eigenthums, denn der Anspruch des Eigenthümers auf Weg-
schaffung der Hypothek oder Grundschuld qualificirt sich als actio nega-
toria.^) Die Vormerkung zu g dient zum Schutz des dinglichen Rechts,
da der Anspruch auf die Rückstände gleich dem Recht selbst einen ding-
lichen Charakter hat.")
Aus den bisherigen Erörterungen sind folgende Schlüsse zu ziehen-.
1. Es ist keine Abweichung von der juristischen Consequenz, daß die
Fälle zu f und g als Vormerkungen bezeichnet worden sind. Sie dienen,
ebenso wie die Fülle zu a bis e zur Erhaltung des Realrechts (pro con-
servando jure), die Vormerkung zu g auch zur Erhaltung des Ranges
(pro conservando loco). Wenn Förster einen Gegensatz zwischen den
bereits im Reg.-Entw. anerkannten Fällen der Vormerkung und dem zu
f hervorgehobenen darin erblicken will, daß in diesem letzteren Fall ein
Widerspruch gegen weitere Verfügungen des Gläubigers vorliege, so er-
scheint dies schon um deswillen nicht zutreffend, weil es der Zweck jeder

") Werner Th. II. S. 63.
15) Übereinstimmend Heidenfeld, Jur. Wochenschrift 1873. S. 29.
16) Die nähere Begründung dieser Auffassung muß hier unterbleiben. — Zur
Auslegung des §. 102 vgl. neuerdings bes. Achilles (2. Ausl.) S. 224 fgg.

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