Full text: Zeitschrift für die deutsche Gesetzgebung und für einheitliches deutsches Recht (Bd. 7 (1874))

Literatur.

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einem lebhaft empfundenen und sehr berechtigten Bedürfniß zu entsprechen.
Der Commentar von Achilles war, wie uns der Verleger mittheilt, fast
unmittelbar nach dem Erscheinen vergriffen und der Bahlmann'sche
Commentar hat ebenfalls bereits eine zweite Ausgabe nöthig gemacht.
Das Werk von Förster darf gewissermaßen als ein Nachtrag zur
Theorie und Praxis des preußischen Privatrechts betrachtet werden. Der
Verf. selbst bezeichnet es als eine monographische Erörterung der in den
Gesetzen vom 5. Mai 1872 abgehandelten Materien.
Seine Darstellung ist von selbstständigem wissenschaftlichem Werth
und würde unzweifelhaft große Beachtung verdienen und finden, auch
wenn der Verf. nicht zugleich der Urheber der Gesetze wäre. Er selbst
ist fern davon, aus diesem Umstand irgend eine größere Autorität herlei-
ten zu wollen und weist sogar ausdrücklich auf „die Gefahr einseitiger
subjectiver Auffassung" hin, die in Folge seiner Vaterschaft nahe lieget
Hoffentlich wird die Jurisprudenz dem rühmlichen Streben nach einer-
freien objectiven Würdigung des neuen Rechts, welches sich nicht nur in
dieser Aeußerung, sondern in dem ganzen Inhalt des . Forster'schen
Werkes kund giebt, zu entsprechen wissen und sich in diesem Sinne die
gehaltvollen Ausführungen desselben Zu eigen machen.
Die zweite Abtheilung des ersten Bandes von Dernburg's Lehr-
buch des preußischen Privatrechts enthält, soweit sie bisher erschie-
nen ist, von den hier einschlagenden Materien eine Erörterung über das
Recht zur Sache, ferner eine Darstellung der Grundbuchverfassung und
der Lehre vom Eigenthumserwerb. Auch Dernburg hat bekanntlich als
Mitglied des Herrenhauses und der von demselben niedergesetzten Com-
mission an dem Zustandekommen der Gesetze thätigen Antheil genommen.
In der Behandlung der hier erwähnten Lehren bewährt er die Vorzüge:
die sein Lehrbuch überhaupt auszeichnen und schnell beliebt gemacht haben,
eine klare geschmackvolle, stets auf die allgemeinen Grundlagen zurück-
gehende, die historische Verbindung festhaltende Darstellung.
Es wird gestattet sein, dieser allgemeinen Characteristik einige specielle
Bemerkungen anzuschließen, zu denen die vorliegenden Werke Veranlassung
geben. Da es hierbei nicht auf eine erschöpfende Kritik abgesehen ist, so
beschränke ich mich auf zwei Punkte, indem ich mir Vorbehalte, weitere
Erörterungen gelegentlich folgen zu lassen.

I. Das Recht zur Sache.
Dernburg (S. 382 fg.) bezeichnet den Grundgedanken des Gesetz-
gebers in Bezug auf die Wirksamkeit des „Rechtes zur Sache" völlig
zutreffend dahin, „daß das dinglich gewordene Recht das unbedingte
Uebergewicht über das blos persönliche verdiene und daß der Natur der
Sache^ nach der Erwerb in Kenntniß von einem älteren auf die
Sache bezüglichen Anspruch eine Schlechtglüubigkeit nicht enthalte". Nichtig
ist auch, daß der Gesetzgeber dieses Prinzip nicht allgemein sondern nur für
einzelne wichtige Fülle zum Ausdruck gebracht hat, nämlich: a) im §. 4
des Ges. für den Fall, wo der Erwerber eines Grundstücks von einem
altern Rechtsgeschäft, welches für einen Andern ein Recht auf Auflassung
begründet, Kenntniß hatte, d) im §. 15 für den Fall, wo der Erwerber
Zeitschrift f. deutsche Gesetzgebung. VII. 6

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